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Was erbt der Ehegatte? Ehegattenerbrecht verständlich erklärt

Der Tod des Ehepartners verändert alles. Neben der Trauer stehen plötzlich Fragen im Raum, auf die kaum jemand vorbereitet ist. Was erbt der Ehepartner eigentlich? Gehört mir jetzt das gemeinsame Haus? Und welche Rolle spielen die Kinder?
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ohne Testament teilt das Gesetz den Nachlass auf. Das geschieht oft anders, als es sich die Eheleute gewünscht hätten.
Als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Eggenfelden erlebe ich diese Unsicherheit sehr oft. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen das Ehegattenerbrecht verständlich. Sie erfahren, wie viel Ihnen zusteht, welche Rolle der Güterstand spielt und wie Sie Ihren Partner rechtzeitig absichern.

1. Wie viel erbt der Ehepartner gesetzlich?

Hat Ihr Partner weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ehepartner sind rechtlich nicht miteinander verwandt. Das Gesetz gibt ihnen deshalb ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB.
Wie hoch Ihr Anteil ist, hängt davon ab, wer neben Ihnen erbt:
  • Neben den Kindern oder Enkeln des Verstorbenen erben Sie zunächst ein Viertel.
  • Gibt es keine Kinder, aber noch Eltern, Geschwister oder Großeltern, erben Sie zunächst die Hälfte.
  • Leben weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern, sind Sie Alleinerbe.
In den meisten Ehen kommt zu diesem Grundanteil noch ein weiteres Viertel hinzu. Das erkläre ich Ihnen beim Güterstand.
Zusätzlich kann Ihnen der sogenannte Voraus zustehen (§ 1932 BGB). Dazu gehören die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern erhalten Sie diese vollständig. Neben Kindern erhalten Sie sie nur, soweit Sie die Gegenstände für einen angemessenen Haushalt benötigen.

Was gilt bei Trennung oder Scheidung?

Hier zeigt sich die enge Verbindung von Familienrecht und Erbrecht. Während der Trennung bleibt das Erbrecht des Ehepartners grundsätzlich bestehen. Es kann aber schon vor der rechtskräftigen Scheidung entfallen (§ 1933 BGB). Das ist der Fall, wenn beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dann entfällt grundsätzlich auch der Pflichtteil. Ob das zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer sich trennt, sollte deshalb frühzeitig auch sein Testament überprüfen lassen.

Was gilt bei unverheirateten Paaren?

Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Selbst nach Jahrzehnten des Zusammenlebens erben sie ohne Testament nichts. Bei der Erbschaftsteuer steht ihnen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Ehepartner haben dagegen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern weitgehend gleichgestellt.
Viele Menschen denken beim Thema Nachlassplanung zuerst ans Testament. Doch es gibt eine Alternative, die in bestimmten Situationen deutlich mehr Sicherheit bietet: den Erbvertrag. Wer seinen letzten Willen verbindlich regeln möchte und dabei auch andere Personen einbinden will, sollte sich mit diesem Instrument näher befassen. Ob als Ehepaar, unverheiratetes Paar oder in einer Patchwork-Situation: Der Erbvertrag kann die bessere Wahl sein. Welche Vor- und Nachteile er hat, wann er sich empfiehlt und was er kostet, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

2. Welchen Einfluss hat der Güterstand auf das Erbe?

Der Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse in der Ehe. Er wirkt sich direkt darauf aus, was der Ehepartner erbt. Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie automatisch in der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft: das zusätzliche Viertel

Viele glauben, in der Zugewinngemeinschaft gehöre alles beiden gemeinsam. Das stimmt nicht. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Erst wenn der Güterstand endet, etwa durch den Tod, wird der Zugewinn ausgeglichen.
Im Todesfall geschieht das pauschal. Ihr Erbteil erhöht sich um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist, spielt keine Rolle. Die Erbquote für Ehemann oder Ehefrau beträgt dann:
  • neben Kindern die Hälfte des Nachlasses
  • neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern drei Viertel des Nachlasses
Es gibt noch einen zweiten Weg. Sie können das Erbe ausschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Zusätzlich steht Ihnen dann der Pflichtteil zu. Er berechnet sich jedoch aus dem nicht erhöhten Erbteil. Man spricht deshalb vom kleinen Pflichtteil. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel nur sechs Wochen. Treffen Sie diese Entscheidung daher nie ohne genaue Vergleichsberechnung.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Bei Gütertrennung entfällt das zusätzliche Viertel. Dafür gilt die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 BGB. Neben einem Kind erben Sie die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel. Ab drei Kindern beträgt Ihr Anteil ein Viertel.
Bei der seltenen Gütergemeinschaft gibt es ein gemeinsames Vermögen, das Gesamtgut. Ihr eigener Anteil daran bleibt Ihnen erhalten. In den Nachlass fallen der Anteil Ihres Partners am Gesamtgut sowie sein Sonder- und Vorbehaltsgut. Von diesem Nachlass erben Sie neben Kindern ein Viertel.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein kann, wie er sich von der Erbausschlagung unterscheidet und welche Auswirkungen diese Entscheidung auf andere Miterben hat. Als Fachanwältin für Erbrecht zeige ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und erkläre, worauf Sie achten sollten.

3. Ehepartner stirbt: Wer erbt das Haus?

Diese Frage stellen mir Mandanten am häufigsten. Entscheidend ist, wem das Haus gehört. Das zeigt das Grundbuch.
Stehen Sie und Ihr Partner je zur Hälfte im Grundbuch, bleibt Ihre Hälfte Ihr Eigentum. Nur der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Steht nur Ihr Partner im Grundbuch, gehört das ganze Haus zum Nachlass. Das überrascht viele Witwen und Witwer, die den Kredit jahrelang mit abbezahlt haben.
Gibt es Kinder, erben Sie das Haus ohne Testament nicht allein. Sie bilden mit den Kindern eine Erbengemeinschaft. Über das Haus können Sie dann nur gemeinsam verfügen. Außerdem kann jeder Miterbe die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Kommt keine Einigung zustande, kann im Extremfall eine Teilungsversteigerung drohen. Sind minderjährige Kinder beteiligt, können zudem eine Genehmigung des Familiengerichts und ein Ergänzungspfleger nötig sein.
Steuerlich gibt es eine eigene Befreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Sie gilt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag. Voraussetzung ist, dass Sie das Haus unverzüglich selbst nutzen und zehn Jahre lang dort wohnen. Ziehen Sie früher ohne zwingenden Grund aus, entfällt die Befreiung rückwirkend. Beantragen Sie die Eintragung der Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, ist diese Grundbuchberichtigung gebührenfrei.
Sind Fragen offen geblieben oder benötigen Sie eine detailliertere Beratung? Gerne bin ich für Sie da.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

4. Ehegattenerbrecht bei Kindern aus erster Ehe

In Patchwork-Familien wird die gesetzliche Erbfolge besonders heikel. Kinder aus erster Ehe sind gesetzliche Erben ihres verstorbenen Elternteils. Sie erben zu gleichen Teilen wie die gemeinsamen Kinder. Für Sie als Ehepartner bleibt es in der Zugewinngemeinschaft bei der Hälfte. In der Erbengemeinschaft müssen Sie sich dann mit Ihren Stiefkindern über Haus, Konten und Hausrat einigen. Das birgt viel Konfliktpotenzial.
Umgekehrt gilt: Ihre eigenen Kinder aus einer früheren Beziehung erben von Ihrem Partner nichts. Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Was Sie von Ihrem Partner geerbt haben, wird zudem Teil Ihres eigenen Vermögens. Nach Ihrem Tod erben es Ihre gesetzlichen Erben, also in erster Linie Ihre eigenen Kinder. Die Kinder Ihres Partners gehen dabei leer aus, wenn Sie nichts anderes regeln. Mit einem Testament können Sie sie jedoch bedenken.

5. Fallbeispiel: Ehepartner stirbt ohne Testament

Ein Beispiel, wie es in ähnlicher Form häufig vorkommt: Herr und Frau W. aus Pfarrkirchen sind seit 35 Jahren verheiratet. Einen Ehevertrag haben sie nicht. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Herr W. stirbt plötzlich, ein Testament gibt es nicht.
Der Nachlass besteht aus dem Einfamilienhaus im Wert von 360.000 Euro und 40.000 Euro auf dem Konto. Schulden gibt es keine. Im Grundbuch steht nur Herr W. Der Nachlass beträgt also 400.000 Euro.
Frau W. erbt die Hälfte, also 200.000 Euro. Jedes Kind erbt ein Viertel, also je 100.000 Euro. Alle drei bilden eine Erbengemeinschaft. Frau W. möchte im Haus wohnen bleiben. Um ihre Kinder auszuzahlen, fehlt ihr aber das Geld.
Eine Lösung bietet ein Auseinandersetzungsvertrag. Frau W. übernimmt das Haus, die Kinder erhalten das Kontoguthaben. Den restlichen Betrag stunden die Kinder bis zum Tod der Mutter. Die Übertragung des Hauses muss ein Notar beurkunden. Die gestundeten Ansprüche sollten zum Beispiel durch eine Grundschuld abgesichert werden. Das funktioniert allerdings nur, wenn alle mitwirken.
Hätte ein Berliner Testament geholfen? Frau W. wäre damit Alleinerbin geworden. Die Kinder hätten aber ihren Pflichtteil verlangen können, hier je 50.000 Euro in Geld. Auch dann hätte Frau W. Geld beschaffen müssen. Eine gute Gestaltung behält deshalb auch die Liquidität im Blick.
Das Berliner Testament scheint auf den ersten Blick die perfekte Lösung zu sein. Doch wie bei vielen rechtlichen Angelegenheiten steckt der Teufel im Detail. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über das Ehegattentestament, seine Vorteile und Risiken. Als Fachanwältin für Erbrecht zeige ich Ihnen auch sinnvolle Alternativen auf, die besser zu Ihrer individuellen Situation passen könnten.

6. Wie lässt sich die Erbquote des Ehepartners erhöhen?

Sie können Ihren Ehepartner rechtzeitig absichern. Dafür gibt es mehrere Wege:
  • Mit einem Testament setzen Sie Ihren Partner als Alleinerben ein.
  • Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden Schlusserben und erben erst nach dem Tod des zweiten Partners.
  • Ein Erbvertrag ist grundsätzlich bindender als ein einzelnes Testament. Wie stark er bindet, hängt von der Gestaltung ab.
  • Ein Ehevertrag verändert den Güterstand und damit die Erbquote. Er wirkt sich aber auch auf eine mögliche Scheidung aus.
Beachten Sie: Auch wenn Ihr Partner Alleinerbe wird, behalten Ihre Kinder ihren Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu zahlen. Eine Pflichtteilsstrafklausel beseitigt diesen Anspruch nicht. Sie macht es für die Kinder nur unattraktiver, den Pflichtteil schon beim ersten Erbfall zu fordern. Sicherer ist ein Pflichtteilsverzicht. Er muss mit den Kindern vereinbart und notariell beurkundet werden.
Auch Schenkungen zu Lebzeiten können Ihren Partner absichern. Bei Ehepartnern gilt jedoch eine Besonderheit. Die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung beginnt erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Solche Schenkungen können daher noch nach vielen Jahren Ansprüche der Kinder auslösen. Ob und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab.

7. So unterstütze ich Sie als Fachanwältin

Ob Sie gerade Ihren Partner verloren haben oder für die Zukunft vorsorgen möchten, ich begleite Sie mit Ruhe und Klarheit. Viele Menschen suchen in dieser Lage einen Anwalt für Erbrecht, der auch das Familienrecht beherrscht. Als Fachanwältin für beide Rechtsgebiete biete ich Ihnen genau das aus einer Hand. Beim Ehegattenerbrecht ist das entscheidend, denn Güterstand, Zugewinn und Erbfolge greifen direkt ineinander.
Ich unterstütze Sie unter anderem bei:
  • der Berechnung Ihrer Erbquote und eines möglichen Zugewinnausgleichs
  • der fristgerechten Entscheidung zwischen Annahme und Ausschlagung
  • Erbnachweis, Grundbuch und der Einigung mit Miterben
  • der Gestaltung von Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag
Martina Oehlenberg - Rechtsanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Eggenfelden
Meine Kanzlei liegt in Eggenfelden. Ich berate Mandanten aus dem gesamten Landkreis Rottal-Inn, etwa aus Pfarrkirchen und Simbach am Inn, und auf Wunsch auch deutschlandweit.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

8. Fazit zum Thema Ehegattenerbrecht

  • Der Ehepartner erbt ohne Testament nicht automatisch alles.
  • Neben Kindern erbt er zunächst ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte.
  • In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil pauschal um ein Viertel.
  • Bei Gütertrennung hängt die Quote von der Zahl der Kinder ab.
  • Steht nur der Verstorbene im Grundbuch, fällt das ganze Haus in den Nachlass.
  • Mit Kindern entsteht ohne Testament eine Erbengemeinschaft.
  • Das Familienheim kann steuerfrei bleiben, wenn der Ehepartner zehn Jahre dort wohnt.
  • Während der Trennung bleibt das Erbrecht grundsätzlich bestehen, kann aber nach § 1933 BGB entfallen.
  • Auch bei einem Testament zugunsten des Partners behalten die Kinder ihren Pflichtteil.

9. FAQ zum Thema Ehegattenerbrecht

Wann ist der Ehepartner Alleinerbe?
Was erbt der Ehepartner ohne Kinder?
Erben die Kinder meines Mannes mein Vermögen?
Was passiert, wenn der Mann stirbt und die Frau nicht im Grundbuch steht?
Wer darf Geld vom Konto eines Verstorbenen abheben?
Erbt mein Ehepartner auch während der Trennung?
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehepartners?
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin Martina Oehlenberg ist als Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Eggenfelden tätig und begleitet ihre Mandanten in allen wichtigen Fragen rund um Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Nachlassregelung. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und ihrer Doppelspezialisierung bietet sie eine umfassende Beratung – insbesondere bei Fällen, in denen familienrechtliche und erbrechtliche Themen ineinandergreifen. Ihre Mandanten schätzen die Kombination aus fundierter rechtlicher Expertise, persönlicher Betreuung und einfühlsamer Prozessführung.
Bildquellennachweis: KI generiert via ChatGPT
"Mein Ziel ist es, Sie kompetent, kostentransparent und mit Augenmerk auf Ihr spezielles Anliegen durch Ihre besondere Situation zu begleiten."