Pflichtteil ausschlagen: Wann sich der Verzicht lohnen kann

Ein Erbfall bringt neben emotionaler Belastung oft auch schwierige rechtliche Entscheidungen mit sich. Vielleicht wurden Sie enterbt oder erhalten nur einen geringen Anteil am Nachlass. Dann steht Ihnen womöglich ein Pflichtteil zu. Doch nicht immer ist es sinnvoll, diesen auch tatsächlich einzufordern oder einzuklagen.
Die Entscheidung, auf den Pflichtteil zu verzichten, kann aus verschiedenen Gründen klug sein. Möglicherweise möchten Sie eine harmonische Beziehung zu anderen Familienmitgliedern bewahren. Oder Sie erkennen finanzielle Vorteile in einem Verzicht. Vielleicht ist der Nachlass auch überschuldet und Sie möchten nicht in langwierige Auseinandersetzungen verwickelt werden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein kann, wie er sich von der Erbausschlagung unterscheidet und welche Auswirkungen diese Entscheidung auf andere Miterben hat. Als Fachanwältin für Erbrecht zeige ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und erkläre, worauf Sie achten sollten.

1. Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass. Dieser Pflichtteilsanspruch steht Ihnen zu, selbst wenn der Erblasser Sie im Testament enterbt hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Auf den Pflichtteil zu verzichten bedeutet, dass Sie bewusst auf diesen Anspruch verzichten. Juristisch spricht man vom Pflichtteilsverzicht. Anders als bei der Erbausschlagung geben Sie damit nicht Ihr gesamtes Erbe auf, sondern nur den Pflichtteilsanspruch. Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein, denn sie ist grundsätzlich unwiderruflich.
Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte nahe Angehörige. Dazu zählen zunächst die Kinder des Erblassers, einschließlich adoptierter Kinder. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gehören zu diesem Personenkreis. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, können unter Umständen die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein.
Der Verzicht auf den Pflichtteil muss nicht zwangsläufig nachteilig sein. In bestimmten Situationen kann er durchaus Vorteile bringen. Wichtig ist, dass Sie die Konsequenzen genau kennen und eine informierte Entscheidung treffen. Dabei spielt auch die gesetzliche Erbfolge eine Rolle, denn der Pflichtteil berechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil.

2. Unterschied zwischen Pflichtteilsverzicht und Erbausschlagung

Viele Menschen verwechseln die Erbausschlagung mit dem Pflichtteilsverzicht. Dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche rechtliche Vorgänge mit verschiedenen Folgen und Voraussetzungen.
Bei der Erbausschlagung lehnen Sie das gesamte Erbe ab. Dies muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall geschehen. Die Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht durch eine formelle Erklärung. Wichtig zu wissen: Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, haben Sie grundsätzlich auch keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa wenn Ihnen ein zu geringer Erbteil zugewiesen wurde, können Sie die Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen. Außerdem haften Sie nach der Ausschlagung nicht für Nachlassverbindlichkeiten, was bei einem überschuldeten Nachlass entscheidend sein kann.
Der Pflichtteilsverzicht funktioniert grundlegend anders. Sie verzichten nur auf den Pflichtteilsanspruch, nicht auf das gesamte Erbe. Ein solcher Verzicht kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen und erfordert dessen Zustimmung. Der Verzicht muss durch einen notariell beurkundeten Vertrag erklärt werden. Sie erhalten dann weder einen Erbteil noch einen Pflichtteil. Wenn Sie jedoch bereits etwas geerbt haben, behalten Sie dieses Erbe selbstverständlich.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Frau K. aus der Region Eggenfelden wurde von ihrem Vater testamentarisch enterbt. Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte sie die Erbschaft ausschlagen, um nicht für Schulden zu haften. In diesem Fall entfällt aber auch ihr Pflichtteilsanspruch. Alternativ könnte sie auf den Pflichtteil verzichten, etwa gegen eine Abfindung zu Lebzeiten des Vaters, und erhält dann keine weiteren Ansprüche aus dem Nachlass.
Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen hängt von Ihrer persönlichen Situation, dem Wert des Nachlasses und Ihren familiären Beziehungen ab.

3. Wann ist ein Verzicht auf den Pflichtteil sinnvoll?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen der Verzicht auf den Pflichtteil eine überlegenswerte Option darstellt. Nicht immer bedeutet der Pflichtteilsanspruch automatisch einen finanziellen Vorteil für Sie.
Wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält, stellt sich die Frage nach dem Sinn einer Geltendmachung. Als Pflichtteilsberechtigter haften Sie zwar grundsätzlich nicht persönlich für Nachlassverbindlichkeiten. Jedoch kann die Durchsetzung Ihres Anspruchs bei einem überschuldeten Nachlass aussichtslos sein. Ein Verzicht erspart Ihnen dann unnötigen Aufwand, Anwaltskosten und möglichen Ärger mit den Erben.
Manchmal kann der Verzicht auf den Pflichtteil helfen, familiäre Beziehungen zu schützen. Wenn beispielsweise Geschwister das Elternhaus übernehmen möchten und finanziell bereits stark belastet sind, kann Ihr Verzicht eine Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung verhindern. Der Erhalt des Familienfriedens wiegt in solchen Fällen oft schwerer als der finanzielle Anspruch. Gerade in Patchwork-Familien können solche Regelungen Konflikte vermeiden.
In bestimmten Konstellationen ergeben sich steuerliche Überlegungen, die einen Verzicht attraktiv machen. Dies gilt besonders bei größeren Vermögen und wenn dadurch Freibeträge bei der Erbschaftsteuer besser ausgenutzt werden können. Auch eine vorweggenommene Erbfolge kann steuerlich vorteilhaft gestaltet werden. Eine fachkundige Beratung zu den steuerlichen Aspekten ist hier unverzichtbar.
Oft wird der Pflichtteilsverzicht im Rahmen größerer Vermögensübertragungen vereinbart. Sie verzichten auf Ihren zukünftigen Pflichtteil und erhalten dafür bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung, ein Grundstück oder andere Vergünstigungen. Diese vorweggenommene Erbfolge kann für beide Seiten vorteilhaft sein und Klarheit für alle Beteiligten schaffen.

4. Taktische Gründe für den Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht kann auch aus strategischen Überlegungen heraus sinnvoll sein. Hier spielen langfristige Planungen und die Vermeidung zukünftiger Konflikte eine wichtige Rolle.
Wenn ein Familienunternehmen im Nachlass enthalten ist, kann Ihr Pflichtteilsanspruch die Unternehmensnachfolge erheblich gefährden. Die Erben müssten möglicherweise Unternehmensanteile verkaufen oder Kredite aufnehmen, um Sie auszuzahlen. Ein rechtzeitiger Verzicht kann das Unternehmen und damit auch Arbeitsplätze schützen. Diese Lösung bewahrt oft das Lebenswerk des Erblassers und ermöglicht eine geordnete Übergabe an die nächste Generation.
Die Geltendmachung des Pflichtteils führt häufig zu Streit in der Erbengemeinschaft. Rechtsanwälte auf beiden Seiten, Gutachten zur Wertermittlung von Immobilien oder Unternehmen und langwierige Gerichtsverfahren können Jahre dauern. Ein gut verhandelter Verzicht erspart Ihnen möglicherweise diese Belastung und hohe Prozesskosten. Manchmal ist der Familienfrieden tatsächlich mehr wert als der rechnerische Geldanspruch, besonders wenn Sie noch jahrelang mit den Erben zu tun haben werden.
In vielen Fällen vereinbaren Pflichtteilsberechtigte und Erben eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht. Sie verzichten auf Ihren Pflichtteil und erhalten dafür eine sofortige Zahlung oder andere Vermögenswerte. Diese Abfindung liegt oft unter dem rechnerischen Pflichtteil, bietet aber Planungssicherheit und schnelle Liquidität. Gerade wenn Sie das Geld zeitnah benötigen oder nicht jahrelang auf die Auszahlung warten möchten, kann dies sehr attraktiv sein.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Diese sind oft schwer durchzusetzen und mit erheblichem Aufwand verbunden. Sie müssen nachweisen, welche Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgten und wie hoch deren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung war. Ein umfassender Verzicht kann hier Klarheit schaffen und Ihnen aufwendige Recherchen und Beweisführung ersparen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Familie B. aus Eggenfelden stand vor einer schwierigen Situation: Der Vater hatte seine mittelständische Firma testamentarisch an den ältesten Sohn übertragen. Die beiden Töchter wurden in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht. Rechnerisch hätten beide einen Pflichtteilsanspruch von jeweils 50.000 Euro gehabt.
Eine der Töchter entschied sich nach reiflicher Überlegung für einen Pflichtteilsverzicht. Der Bruder konnte dadurch die Firma ohne finanzielle Belastung weiterführen und musste keine Betriebsmittel liquidieren. Als Gegenleistung erhielt die Tochter bereits zu Lebzeiten des Vaters ein Grundstück übertragen, dessen Wert etwa 40.000 Euro betrug. Alle Beteiligten waren mit dieser einvernehmlichen Lösung zufrieden, und der Familienfrieden blieb gewahrt. Die andere Tochter machte ihren Pflichtteil geltend, was zu Spannungen führte.

5. Auswirkungen auf Geschwister und andere Miterben

Ihr Verzicht auf den Pflichtteil hat direkte Auswirkungen auf die anderen Erben und die Verteilung des Nachlasses. Diese Konsequenzen sollten Sie genau kennen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Wenn Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten, müssen die Erben diesen Betrag nicht aus dem Nachlass auszahlen. Das Vermögen bleibt vollständig im Nachlass und steht den testamentarisch eingesetzten Erben zur Verfügung. Dies kann insbesondere bei Immobilien von großer Bedeutung sein, denn die Liquidität für eine Pflichtteilsauszahlung ist oft nicht ohne weiteres vorhanden. Die Erben müssten sonst möglicherweise einen Kredit aufnehmen oder Vermögenswerte veräußern.
Oft bestehen Nachlässe hauptsächlich aus Immobilien, Unternehmensanteilen oder anderen schwer teilbaren Vermögenswerten. Wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche gleichzeitig geltend machen, kann dies die Erben in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen. Möglicherweise müssen sie das Elternhaus verkaufen, Unternehmensanteile veräußern oder hohe Kredite aufnehmen. Ihr Verzicht kann eine Teilungsversteigerung oder den Verkauf wichtiger Vermögenswerte verhindern und so das Erbe zusammenhalten.
Ein wichtiger Aspekt betrifft Ihre eigenen Abkömmlinge. Wenn Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten, können Sie im Verzichtsvertrag regeln, ob dieser Verzicht auch für Ihre Kinder gelten soll. Dies nennt man die Erstreckung auf Abkömmlinge. Wird dies nicht ausdrücklich vereinbart, könnten Ihre Kinder nach Ihrem Tod theoretisch noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Eine klare Regelung im notariellen Vertrag schafft hier Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Geschwister automatisch mehr erhalten, wenn Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten. Tatsächlich erhöht sich dadurch in erster Linie der Anteil der testamentarisch eingesetzten Erben. Andere Pflichtteilsberechtigte, etwa Ihre Geschwister, profitieren nicht direkt von Ihrem Verzicht. Die gesetzliche Erbfolge und damit die Berechnung anderer Pflichtteilsansprüche ändern sich durch Ihren Verzicht nicht automatisch.
Ein Pflichtteilsverzicht kann durchaus ein starkes Signal des Vertrauens und der Wertschätzung sein. Sie zeigen damit, dass Sie die Entscheidung des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung respektieren und den Familienfrieden höher bewerten als finanzielle Ansprüche. Dies kann langfristig positive Auswirkungen auf Familienbeziehungen haben und zukünftige Erbstreitigkeiten vermeiden helfen.
Eine erbrechtliche Beratung hilft Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen und kostspielige Fehler zu vermeiden.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

6. Vertragliche Gestaltung beim Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist nur rechtswirksam, wenn er bestimmte formelle Anforderungen erfüllt. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist unerlässlich und sollte mit fachkundiger Unterstützung erfolgen.
Die notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich. Eine rein schriftliche Vereinbarung oder gar eine mündliche Abrede zwischen Ihnen und dem Erblasser reicht nicht aus. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit aller Beteiligten, berät über die rechtlichen Folgen und dokumentiert die Erklärungen. Außerdem sorgt er dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und der Vertrag auch Jahre später noch rechtssicher ist.
Meist wird der Pflichtteilsverzicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart. Dieser muss dem Verzicht ausdrücklich zustimmen und persönlich beim Notartermin anwesend sein. Die Vereinbarung wird in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag festgehalten. Alternativ kann auch ein umfassenderer Erbverzicht erfolgen, der zusätzlich den gesetzlichen Erbteil einschließt. Der Unterschied: Beim Erbverzicht verlieren Sie auch Ihre Stellung in der gesetzlichen Erbfolge.
In den meisten Fällen erfolgt der Verzicht nicht ohne angemessene Gegenleistung. Im notariellen Vertrag wird genau geregelt, welche Abfindung Sie erhalten. Dies kann eine Einmalzahlung sein, aber auch die Übertragung einer Immobilie, eines Grundstücks oder anderer Vermögenswerte. Auch eine lebenslange Rentenzahlung ist denkbar, wenn größere Beträge im Spiel sind. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Pflichtteils stehen.
Sie können den Verzicht auch auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränken. Beispielsweise können Sie nur auf den Pflichtteil aus dem Familienunternehmen oder einer bestimmten Immobilie verzichten, aber Ihren Anspruch auf andere Nachlassgegenstände behalten. Oder Sie vereinbaren, dass der Verzicht nur unter bestimmten Bedingungen gilt.
Grundsätzlich ist ein Pflichtteilsverzicht endgültig und kann nicht einseitig widerrufen werden. In manchen Verträgen werden jedoch vertragliche Rücktrittsrechte vereinbart. Diese greifen etwa, wenn die versprochene Abfindung nicht oder nicht vollständig gezahlt wird. Auch eine Anpassungsklausel bei erheblichen Veränderungen des Nachlasswerts kann im Einzelfall sinnvoll sein, ist aber eher selten.

7. Kann man den Pflichtteil teilweise ausschlagen?

Diese Frage beschäftigt viele Betroffene, die nicht vollständig auf ihre Ansprüche verzichten, aber dennoch entgegenkommen möchten. Die Antwort lautet: Ja, mit der richtigen vertraglichen Gestaltung ist dies möglich.
Sie können vertraglich vereinbaren, dass Sie nur auf den Pflichtteil aus bestimmten Nachlassgegenständen verzichten. Beispielsweise könnten Sie auf Ihren Pflichtteilsanspruch am Familienunternehmen oder am Elternhaus verzichten, aber Ihren Anspruch auf Geldvermögen, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte behalten. Diese Lösung ermöglicht es, die Unternehmensnachfolge oder den Verbleib einer Immobilie in der Familie zu sichern, ohne dass Sie vollständig leer ausgehen.
In Patchwork-Familien kann es sinnvoll sein, nur gegenüber bestimmten Personen auf den Pflichtteil zu verzichten. Vielleicht möchten Sie den Kindern Ihres verstorbenen Elternteils aus erster Ehe nicht im Wege stehen und verzichten gegenüber diesen. Gegenüber dem neuen Ehepartner des Elternteils wollen Sie aber Ihre Rechte wahren. Diese Gestaltung ist rechtlich komplex und sollte unbedingt mit einer Fachanwältin für Erbrecht besprochen werden, um alle Konsequenzen zu überblicken.
Sie können auch vereinbaren, dass Sie auf einen bestimmten Betrag oder einen prozentualen Anteil Ihres Pflichtteils verzichten. Der verbleibende Anspruch bleibt dann bestehen. Diese Kompromisslösung eignet sich, wenn Sie einen Mittelweg zwischen Ihren Interessen und denen der Erben finden möchten. Zum Beispiel könnten Sie auf 60 Prozent von einem 50.000 Euro Anspruch verzichten und behalten 20.000 Euro als Pflichtteil.
Ein Verzicht kann in seltenen Fällen auch zeitlich befristet oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Nach Ablauf der Frist oder beim Nichteintritt der Bedingung lebt Ihr Pflichtteilsanspruch wieder auf. Diese Gestaltung ist juristisch heikel und wird selten genutzt, kann aber in besonderen Konstellationen sinnvoll sein, etwa wenn die wirtschaftliche Situation der Erben sich voraussichtlich verbessern wird.
Die Möglichkeiten eines teilweisen Verzichts sind vielfältig und sollten immer auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten werden. Eine persönliche Beratung hilft Ihnen, die für Sie passende Lösung zu finden und rechtssicher zu gestalten.
Die Entscheidung über einen Pflichtteilsverzicht ist komplex und hat weitreichende Folgen für Sie und Ihre Familie. Als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht begleite ich Sie durch diesen Prozess mit der nötigen Expertise und Einfühlsamkeit.

8. Meine Unterstützung für Sie in vier Schritten

1. Umfassende Analyse Ihrer Situation
Zunächst analysiere ich gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche und finanzielle Situation. Wie hoch wäre Ihr Pflichtteil konkret? Welche Vermögenswerte sind im Nachlass enthalten und wie werden diese bewertet? Gibt es möglicherweise auch Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund von Schenkungen? Wie ist Ihr Verhältnis zu den anderen Beteiligten, und welche Rolle spielt der Familienfrieden für Sie? Diese Faktoren beeinflussen maßgeblich, ob ein Verzicht für Sie vorteilhaft ist oder nicht.
2. Besprechung aller Handlungsalternativen
Wir besprechen alle Optionen ausführlich und in verständlicher Sprache. Sollten Sie den Pflichtteil geltend machen und gegebenenfalls einklagen? Kommt eine Erbausschlagung in Betracht? Oder ist ein vollständiger oder teilweiser Pflichtteilsverzicht die beste Lösung? Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Erbschaftsteuer zu beachten? Gibt es Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge? Ich zeige Ihnen die Vor- und Nachteile jeder Option auf und helfe Ihnen, die beste Entscheidung für Ihre Zukunft zu treffen.
3. Verhandlung einer fairen Abfindung
Wenn Sie sich für einen Verzicht entscheiden, vertrete ich Ihre Interessen bei den Verhandlungen mit dem Erblasser oder den Erben. Eine angemessene Abfindung ist entscheidend für Ihre finanzielle Absicherung. Meine langjährige Erfahrung hilft Ihnen, eine faire Vereinbarung zu erzielen, die Ihre Interessen wahrt. Ich achte darauf, dass Sie nicht benachteiligt werden und alle Aspekte berücksichtigt sind.
4. Rechtssichere Vertragsgestaltung
Ich arbeite eng mit erfahrenen Notaren zusammen und sorge dafür, dass alle Vereinbarungen rechtssicher im notariellen Vertrag gestaltet werden. So vermeiden wir spätere Unklarheiten, Anfechtungen oder Streitigkeiten. Der Vertrag wird so formuliert, dass er auch nach Jahren noch eindeutig und durchsetzbar ist.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in Eggenfelden. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre individuelle Situation.

9. Fazit

  • Den Pflichtteil ausschlagen bedeutet juristisch, auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch zu verzichten
  • Der Pflichtteilsverzicht unterscheidet sich grundlegend von der Erbausschlagung in Voraussetzungen und Wirkung
  • Ein Verzicht ist sinnvoll bei überschuldetem Nachlass, zur Wahrung des Familienfriedens, aus steuerlichen Gründen oder bei Unternehmensnachfolge
  • Taktische Gründe wie Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten oder Erhalt von Abfindungen können für einen Verzicht sprechen
  • Der Verzicht kann auch auf Ihre Abkömmlinge erstreckt werden und hat konkrete Auswirkungen auf andere Miterben
  • Eine notarielle Beurkundung des Verzichtsvertrags ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben
  • Teilweise Verzichtslösungen, beschränkte Verzichte und individuelle Abfindungsregelungen sind rechtlich möglich
  • Professionelle Beratung durch eine Fachanwältin für Erbrecht schützt Ihre Interessen und vermeidet kostspielige Fehler

10. FAQ

Kann ich den Pflichtteil einfach ausschlagen?
Nein, ein wirksamer Pflichtteilsverzicht ist nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag möglich. Eine einfache schriftliche Erklärung oder ein Brief reicht nicht aus. Zu Lebzeiten des Erblassers muss dieser dem Verzicht ausdrücklich zustimmen. Nach dem Erbfall können Sie mit den Erben eine Vereinbarung über den Verzicht treffen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil ausschlagen und Erbe ausschlagen?
Bei der Erbausschlagung lehnen Sie das gesamte Erbe innerhalb von sechs Wochen ab. Wichtig: Mit der Ausschlagung verlieren Sie grundsätzlich auch Ihren Pflichtteilsanspruch. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa wenn Ihnen ein zu geringer Erbteil zugewiesen wurde, können Sie ausschlagen und dennoch den Pflichtteil geltend machen. Beim Pflichtteilsverzicht verzichten Sie nur auf den Pflichtteilsanspruch durch notariellen Vertrag. Die Erbausschlagung schützt vor Nachlassverbindlichkeiten, während der Pflichtteilsverzicht häufig gegen eine Abfindung erfolgt.
Bekomme ich eine Gegenleistung, wenn ich auf den Pflichtteil verzichte?
In den meisten Fällen wird eine Abfindung als Gegenleistung vereinbart. Diese kann als Einmalzahlung, Grundstücksübertragung oder andere Vermögenswerte gestaltet werden. Die Abfindung liegt häufig unter dem rechnerischen Pflichtteil, bietet aber sofortige Liquidität und Planungssicherheit. Die Höhe ist Verhandlungssache und sollte angemessen sein.
Wirkt der Verzicht auch für meine Kinder?
Dies hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. Sie können im notariellen Vertrag ausdrücklich vereinbaren, dass sich der Verzicht auch auf Ihre Abkömmlinge erstreckt. Fehlt eine solche Regelung, könnten Ihre Kinder nach Ihrem Tod theoretisch noch eigene Pflichtteilsansprüche geltend machen. Eine klare Regelung schafft Rechtssicherheit.
Kann ich den Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?
Grundsätzlich ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht unwiderruflich. Nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei arglistiger Täuschung, Drohung oder wenn vereinbarte Gegenleistungen nicht erbracht werden, kann er angefochten werden. Deshalb sollten Sie diese Entscheidung gut überlegen und sich vorher umfassend rechtlich beraten lassen.
Wann sollte ich einen Pflichtteilsverzicht in Betracht ziehen?
Ein Verzicht ist besonders sinnvoll bei überschuldetem Nachlass, zur Vermeidung von Familienstreit, bei Unternehmensnachfolgen oder wenn Sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers im Rahmen vorweggenommener Erbfolge Vermögen erhalten haben. Auch bei drohenden langwierigen Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft kann ein Verzicht gegen Abfindung vorteilhaft sein.
Muss ich als Erbe einen Pflichtteilsverzicht akzeptieren?
Als Erbe profitieren Sie von einem Pflichtteilsverzicht anderer Berechtigter, da Sie dadurch weniger oder gar nichts auszahlen müssen. Sie können einen ordnungsgemäß beurkundeten Verzicht nicht ablehnen. Allerdings sollten Sie bei Verhandlungen über eine Abfindung fair und angemessen handeln, um den Familienfrieden zu wahren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Mit meiner Doppelqualifikation als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht biete ich Ihnen umfassende Expertise aus einer Hand und verstehe auch die familiären Dynamiken hinter erbrechtlichen Konflikten.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an
Bildquellennachweis: Dima Berlin via Canva.com
"Mein Ziel ist es, Sie kompetent, kostentransparent und mit Augenmerk auf Ihr spezielles Anliegen durch Ihre besondere Situation zu begleiten."
Familie mit zwei Kindern sitzt im Wald und blickt auf das helle Licht zwischen den Bäumen.
Logo: Martina Oehlenberg in dekorativem Schriftzug
Kontakt
08721 / 507 5041
Rufen Sie gerne an
info@kanzlei-oehlenberg.de
E-Mail
Öffnungszeiten