Zunächst sollten Sie das Testament oder den Erbvertrag genau prüfen (lassen). Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich enterbt wurden oder ob Ihnen ein zu geringer Erbteil zugewiesen wurde. In beiden Fällen kann der Pflichtteilsanspruch greifen.
Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, müssen Sie Ihren Anspruch aktiv geltend machen. Das geschieht gegenüber dem oder den Erben. Diese sind verpflichtet, Ihnen auf Verlangen Auskunft über den Nachlass zu geben und ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Sie erhalten also keinen Anteil an Immobilien oder Gegenständen aus dem Nachlass, sondern einen bestimmten Geldbetrag – basierend auf dem Gesamtwert des Nachlasses. Daher ist die Wertermittlung ein zentraler Punkt bei der Geltendmachung des Pflichtteils.
Wenn das Testament enttäuscht: Ein Beispiel aus der Praxis
Frau M. aus Eggenfelden hatte immer ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater. Als er verstarb, öffnete sich für sie jedoch eine bittere Wahrheit: Im Testament war ausschließlich die zweite Ehefrau des Vaters bedacht – Frau M. war vollständig enterbt worden.
Frau M. fühlte sich übergangen und verletzt. Sie fragte sich: Steht mir wirklich gar nichts zu? Nach einem Beratungsgespräch mit einer Fachanwältin für Erbrecht stellte sich heraus: Als Tochter hat sie einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Doch dieser musste nun gegenüber der Alleinerbin geltend gemacht werden – notfalls mithilfe einer Pflichtteilsklage.
Viele Menschen befinden sich in einer ähnlichen Lage. Sie fühlen sich machtlos und fragen sich, ob sie rechtlich überhaupt etwas tun können. Die gute Nachricht: Sie können. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie. Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrem konkreten Fall.