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Erbvertrag statt Testament: 6 Fragen und Antworten zum Thema

Viele Menschen denken beim Thema Nachlassplanung zuerst ans Testament. Doch es gibt eine Alternative, die in bestimmten Situationen deutlich mehr Sicherheit bietet: den Erbvertrag. Wer seinen letzten Willen verbindlich regeln möchte und dabei auch andere Personen einbinden will, sollte sich mit diesem Instrument näher befassen.
Ob als Ehepaar, unverheiratetes Paar oder in einer Patchwork-Situation: Der Erbvertrag kann die bessere Wahl sein. Welche Vor- und Nachteile er hat, wann er sich empfiehlt und was er kostet, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

1. Was ist ein Erbvertrag und wie unterscheidet er sich vom Testament?

Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Sie allein entscheiden, wen Sie als Erben einsetzen, und Sie können es jederzeit widerrufen oder ändern. Der Erbvertrag hingegen ist ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, in dem eine oder mehrere Personen verbindliche Verfügungen von Todes wegen treffen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Verbindlichkeit. Beim Erbvertrag können die vertraglich gebundenen Verfügungen in der Regel nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, sobald der Vertrag geschlossen ist. Das schafft auf der einen Seite Planungssicherheit für alle Beteiligten. Auf der anderen Seite bedeutet es: Fehler oder unklare Formulierungen können langfristige Folgen haben.
Beide Instrumente gehören zu den sogenannten letztwilligen Verfügungen. Beide regeln die Vermögensnachfolge. Doch während das Testament flexibel bleibt, setzt der Erbvertrag auf gegenseitige Bindung und Verlässlichkeit.
Als Fachanwältin für Erbrecht empfehle ich meinen Mandanten immer, Änderungs- und Rücktrittsklauseln sorgfältig zu prüfen und im Vertrag klar zu regeln.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

2. Wer kann einen Erbvertrag schließen?

Grundsätzlich kann jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch einen Erbvertrag abschließen. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament, das ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, steht der Erbvertrag auch unverheirateten Paaren, Geschwistern oder anderen Personen offen.
Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Berliner Testament, das nur für Ehepaare infrage kommt. Wer in einer langjährigen Partnerschaft lebt, aber nicht heiraten möchte, kann seinen Partner trotzdem verbindlich absichern. Und wer etwa für einen Pflegenden oder guten Freund Vorsorge treffen will, findet im Erbvertrag ebenfalls ein geeignetes Mittel.
Das Berliner Testament scheint auf den ersten Blick die perfekte Lösung zu sein. Doch wie bei vielen rechtlichen Angelegenheiten steckt der Teufel im Detail. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über das Ehegattentestament, seine Vorteile und Risiken.

3. Kann man einen Erbvertrag nachträglich ändern oder aufheben?

Das ist die Frage, die viele Mandanten beschäftigt. Die klare Antwort: Nur eingeschränkt. Den Erbvertrag ändern oder aufheben können die Vertragsparteien nur gemeinsam, also durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag. Eine einseitige Änderung ist in aller Regel ausgeschlossen.
Es gibt allerdings Ausnahmen. Wenn der Erbvertrag einen sogenannten Rücktrittsvorbehalt enthält, kann eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zurücktreten. Begeht der Bedachte später eine schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser, kann zudem unter engen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht bestehen. Den Erbvertrag aufzuheben oder von ihm zurückzutreten ist also möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft.
Wer langfristig Flexibilität behalten möchte, sollte das bei der Vertragsgestaltung von Anfang an einplanen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was zum Nachlass gehört, wie die Bewertung einzelner Vermögenswerte funktioniert und wann ein professionelles Gutachten und die Unterstützung durch einen Anwalt für Erbrecht sinnvoll sind.

4. Typische Fallstricke beim Erbvertrag

Gerade weil der Erbvertrag so verbindlich ist, können Fehler schwerwiegende Folgen haben. In meiner Praxis begegnen mir immer wieder ähnliche Probleme: Der häufigste Fallstrick ist die fehlende Absprache über Pflichtteilsansprüche. Auch ein Erbvertrag kann die gesetzlichen Pflichtteilsrechte nicht vollständig ausschließen. Kinder, Ehegatten und in bestimmten Fällen Eltern behalten ihren Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn sie im Erbvertrag nicht bedacht wurden. Ein Pflichtteilsverzicht ist zwar möglich, erfordert aber eine notarielle Vereinbarung mit dem jeweiligen Berechtigten.
Ein weiteres Problem: Veränderungen im Leben werden nicht berücksichtigt. Wenn sich die Familiensituation ändert, etwa durch Scheidung, Geburt weiterer Kinder oder Tod eines Vertragspartners, passt der ursprüngliche Vertrag oft nicht mehr zur Realität. Ohne Anpassungsklauseln kann das zu unbilligen Ergebnissen führen.
Schließlich wird die Wechselwirkung mit vorhandenen Testamenten häufig unterschätzt. Wer neben einem Erbvertrag noch ein früheres Testament hat, muss genau prüfen, welche Verfügung Vorrang hat und ob Widersprüche bestehen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein kann, wie er sich von der Erbausschlagung unterscheidet und welche Auswirkungen diese Entscheidung auf andere Miterben hat. Als Fachanwältin für Erbrecht zeige ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und erkläre, worauf Sie achten sollten.

5. Kosten und notarielle Beurkundung

Ein Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und macht ihn formell sicherer als ein handschriftliches Testament. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Wert des Nachlasses ab. Je nach Gestaltung und Umfang können die Gebühren abweichen; genaue Beträge teilt Ihnen der Notar mit.
Als grober Richtwert: Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro entstehen Notarkosten von etwa 400 bis 600 Euro. Bei 300.000 Euro sind es rund 1.000 bis 1.500 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten für die erbrechtliche Beratung im Vorfeld.
Diese Investition lohnt sich. Denn ein schlecht gestalteter Erbvertrag kann später zu kostspieligen Streitigkeiten führen, die ein Vielfaches der Beratungskosten verschlingen. Wer heute klug plant, schützt seine Familie morgen.

6. Wann empfiehlt sich ein Erbvertrag besonders?

Gegenseitiger Erbvertrag unter Ehegatten

Ehepaare können anstelle eines Berliner Testaments auch einen gegenseitigen Erbvertrag schließen. Der Unterschied ist wichtig: Beim Berliner Testament entfalten die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten eine Bindungswirkung, die spätere einseitige Änderungen ausschließt. Der Erbvertrag geht noch einen Schritt weiter, weil er von Anfang an vertraglich bindend ist und auch Dritte außerhalb der Ehe einbeziehen kann.
Für Ehepaare mit Kindern aus früheren Beziehungen ist das oft die bessere Lösung. So lässt sich sicherstellen, dass sowohl der überlebende Partner als auch alle Kinder fair bedacht werden.

Erbvertrag für unverheiratete Paare

Unverheiratete Partner erben nach der gesetzlichen Erbfolge gar nichts. Ohne Testament oder Erbvertrag geht das gesamte Vermögen an die Verwandten des Verstorbenen. Ein Erbvertrag schafft hier verbindliche Sicherheit, die ein einfaches Testament allein nicht leisten kann, weil es jederzeit einseitig widerrufen werden könnte.

Erbvertrag bei Unternehmernachfolge

Auch bei der Unternehmensnachfolge spielt der Erbvertrag eine wichtige Rolle. Wenn bestimmte Personen verbindlich als Nachfolger festgelegt werden sollen, bietet der Erbvertrag die nötige Rechtssicherheit. Miterben und Pflichtteilsberechtigte können durch Vereinbarungen im Vertrag angemessen berücksichtigt oder abgefunden werden.
Martina Oehlenberg - Rechtsanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Eggenfelden

7. Fallbeispiel: Erbvertrag in der Patchwork‒Familie

Ein typisches Beispiel aus meiner Beratungspraxis: Herr und Frau S. aus dem Landkreis Rottal-Inn heirateten spät. Beide brachten Kinder aus früheren Beziehungen mit. Herr S. hatte zudem eine Immobilie, die in der Familie bleiben sollte.
Ein einfaches Berliner Testament hätte die Kinder aus erster Ehe zunächst vollständig übergangen. Außerdem wäre nicht sichergestellt gewesen, dass das Haus tatsächlich beim Wunscherben landet.
Gemeinsam erarbeiteten wir einen Erbvertrag, der alle Beteiligten berücksichtigte. Die Ehefrau wurde als Vorerbin eingesetzt, die Immobilie wurde einem Kind aus erster Ehe als Vermächtnis zugedacht. Die anderen Kinder erhielten Ausgleichsansprüche. Pflichtteilsansprüche wurden durch vertragliche Regelungen minimiert. Das Ergebnis: Rechtssicherheit für alle und kein Anlass für spätere Erbstreitigkeiten.

8. Jetzt handeln: Nachlassplanung mit Weitblick

Ob Erbvertrag oder Testament: Die richtige Wahl hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Doch je komplexer Ihre familiäre oder finanzielle Lage ist, desto wichtiger wird eine fundierte erbrechtliche Beratung.
Als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Eggenfelden begleite ich Sie durch alle Schritte der Nachlassplanung. Ich prüfe Ihre Situation, erkläre Ihre Optionen und helfe Ihnen, eine Lösung zu finden, die wirklich zu Ihnen passt.
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in meiner Kanzlei. Ich nehme mir Zeit für Ihre Fragen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie für Ihre Vermögensnachfolge. Was jetzt geregelt wird, schützt Ihre Familie später.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

9. Fazit

  • Der Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den eine oder mehrere Personen Verfügungen von Todes wegen verbindlich treffen.
  • Die vertraglich gebundenen Verfügungen können in der Regel nicht einseitig widerrufen oder geändert werden.
  • Auch unverheiratete Paare, Geschwister oder andere Personen können einen Erbvertrag schließen.
  • Pflichtteilsansprüche bleiben trotz Erbvertrag bestehen; ein Pflichtteilsverzicht erfordert eine eigene notarielle Vereinbarung.
  • Die notarielle Beurkundung ist Pflicht; die Kosten richten sich nach dem GNotKG und dem Nachlasswert.
  • Besonders geeignet ist der Erbvertrag für Patchwork-Familien, unverheiratete Paare und die Unternehmensnachfolge.
  • Fehler beim Erbvertrag können langfristige Folgen haben; fachkundige Beratung ist daher unerlässlich.

10. FAQ


Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?
Kann man einen Erbvertrag einseitig widerrufen?
Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?
Können unverheiratete Paare einen Erbvertrag schließen?
Was passiert mit dem Erbvertrag bei einer Trennung oder Scheidung?
Wann ist ein Erbvertrag besser als ein Berliner Testament?
Kann der Erbvertrag Pflichtteilsansprüche ausschließen?
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin Martina Oehlenberg ist als Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Eggenfelden tätig und begleitet ihre Mandanten in allen wichtigen Fragen rund um Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Nachlassregelung. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und ihrer Doppelspezialisierung bietet sie eine umfassende Beratung – insbesondere bei Fällen, in denen familienrechtliche und erbrechtliche Themen ineinandergreifen. Ihre Mandanten schätzen die Kombination aus fundierter rechtlicher Expertise, persönlicher Betreuung und einfühlsamer Prozessführung.
Bildquellennachweis: KI generiert via ChatGPT
"Mein Ziel ist es, Sie kompetent, kostentransparent und mit Augenmerk auf Ihr spezielles Anliegen durch Ihre besondere Situation zu begleiten."