Die Erbausschlagung ist die sicherste Methode, um eine Haftung für Schulden des Verstorbenen komplett zu vermeiden. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, gelten Sie rechtlich so, als hätten Sie nie geerbt.
Erbe ausschlagen: Frist beachten
Für die Ausschlagung haben Sie ab Kenntnis vom Erbfall nur sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod des Erblassers und davon erfahren, dass Sie als Erbe berufen sind. Bei
Testamenten beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Wichtig: Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Wenn Sie sie versäumen, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine spätere Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Gerade wenn Sie ohne Kenntnis der Schulden erben, kann dies zu bösen Überraschungen führen.
Leben Sie im Ausland oder befand sich der Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Doch verlassen Sie sich nicht darauf. Handeln Sie schnell und lassen Sie sich von einem Erbrecht Anwalt beraten.
Die richtige Form der Erbausschlagung
Die Ausschlagung muss beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Sie haben zwei Möglichkeiten:
Persönlich beim zuständigen Nachlassgericht
In notariell beurkundeter Form
Eine einfache schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail reicht nicht aus. Die Ausschlagung muss auch für
minderjährige Kinder gesondert erfolgen – hier vertreten beide sorgeberechtigten Elternteile das Kind.
Nach der Ausschlagung fällt der Erbteil an den nächsten Erben in der gesetzlichen Erbfolge. Wenn alle Erben ausschlagen, erbt letztlich der Staat. Dieser haftet dann aber nur beschränkt mit dem Nachlassvermögen. Ein Erbschein wird dann nicht mehr benötigt, da Sie keine Erbenstellung mehr haben.