Schulden erben: Wie Sie sich vor der Erbenhaftung schützen

Ein Erbfall bringt nicht immer nur Vermögen mit sich. Manchmal hinterlässt der Verstorbene auch Schulden. Diese Situation überrascht viele Angehörige und wirft wichtige Fragen auf: Muss ich die Schulden meines verstorbenen Vaters bezahlen? Kann ich nur das Haus erben, aber die Schulden ablehnen? Wie schütze ich mich vor der Erbenhaftung?
Diese Sorgen sind berechtigt. Denn wenn Sie ein Erbe antreten, übernehmen Sie nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Das kann schnell zur finanziellen Belastung werden. Manche Menschen erben sogar ohne Kenntnis der Schulden und stehen plötzlich vor existenziellen Problemen.
Die gute Nachricht: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich vor einer übermäßigen Haftung zu schützen. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht, wann Sie für Nachlassverbindlichkeiten haften, welche Fristen Sie beachten müssen und wie Sie sich effektiv schützen können.

1. Was bedeutet es, Schulden zu erben?

Wenn jemand stirbt, geht sein gesamtes Vermögen auf die Erben über. Das regelt das Prinzip der Universalsukzession in § 1922 BGB. Sie erben also nicht nur das Sparbuch und die Immobilie, sondern auch alle Schulden und Verbindlichkeiten. Diese Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass Sie automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören:
  • Offene Kredite und Darlehen
  • Steuerschulden
  • Mietschulden und Betriebskostennachzahlungen
  • Rechnungen für medizinische Behandlungen
  • Beerdigungskosten
Viele Menschen glauben, sie könnten einfach nur die positiven Werte einer Erbschaft annehmen und Schulden vererben sich nicht weiter. Das ist jedoch ein Irrtum. Entweder Sie nehmen das Erbe vollständig an oder Sie lehnen es komplett ab. Ein "Rosinenpicken" zwischen Vermächtnis und Erbe ist nicht möglich.
Die persönliche Haftung als Erbe trifft Sie zunächst unbegrenzt. Es sei denn, Sie ergreifen rechtzeitig die richtigen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

2. Wann haftet man für Nachlassverbindlichkeiten?

Grundsätzlich haften Sie als Erbe für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Erbenhaftung ist zunächst unbeschränkt. Das bedeutet konkret: Erben müssen mit Privatvermögen haften, wenn der Nachlass die Schulden nicht deckt.
Beispiel: Ihr Onkel hinterlässt Ihnen ein Haus im Wert von 200.000 Euro. Gleichzeitig bestehen aber Verbindlichkeiten von 250.000 Euro. Wenn Sie das Erbe annehmen, müssen Sie die 50.000 Euro Differenz aus Ihrem eigenen Vermögen bezahlen. Hier zeigt sich deutlich, wie wichtig es ist, einen überschuldeten Nachlass zu erkennen.
Diese unbeschränkte persönliche Haftung als Erbe kann existenzbedrohend sein. Deshalb ist es wichtig, den Erbfall zu prüfen und sich frühzeitig über den Nachlassumfang zu informieren. Als Fachanwalt für Erbrecht rate ich meinen Mandanten immer, zunächst eine gründliche Prüfung durchzuführen.
Sie sollten folgende Fragen klären:
  • Welche Vermögenswerte gehören zum Nachlass?
  • Welche Schulden und Verbindlichkeiten bestehen?
  • Ist der Nachlass überschuldet?
  • Gibt es Schenkungen zu Lebzeiten, die zurückgefordert werden könnten?
  • Besteht möglicherweise eine Erbengemeinschaft mit anderen?
Je nach Ergebnis können Sie dann entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Beachten Sie dabei unbedingt die gesetzlichen Fristen. In manchen Fällen spielt auch die Verjährung von Forderungen eine wichtige Rolle.

3. Erbe ausschlagen: Fristen und Form

Die Erbausschlagung ist die sicherste Methode, um eine Haftung für Schulden des Verstorbenen komplett zu vermeiden. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, gelten Sie rechtlich so, als hätten Sie nie geerbt.
Erbe ausschlagen: Frist beachten
Für die Ausschlagung haben Sie ab Kenntnis vom Erbfall nur sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod des Erblassers und davon erfahren, dass Sie als Erbe berufen sind. Bei Testamenten beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Wichtig: Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Wenn Sie sie versäumen, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine spätere Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Gerade wenn Sie ohne Kenntnis der Schulden erben, kann dies zu bösen Überraschungen führen.
Leben Sie im Ausland oder befand sich der Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Doch verlassen Sie sich nicht darauf. Handeln Sie schnell und lassen Sie sich von einem Erbrecht Anwalt beraten.
Die richtige Form der Erbausschlagung
Die Ausschlagung muss beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Sie haben zwei Möglichkeiten:
  1. Persönlich beim zuständigen Nachlassgericht
  2. In notariell beurkundeter Form
Eine einfache schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail reicht nicht aus. Die Ausschlagung muss auch für minderjährige Kinder gesondert erfolgen – hier vertreten beide sorgeberechtigten Elternteile das Kind.
Nach der Ausschlagung fällt der Erbteil an den nächsten Erben in der gesetzlichen Erbfolge. Wenn alle Erben ausschlagen, erbt letztlich der Staat. Dieser haftet dann aber nur beschränkt mit dem Nachlassvermögen. Ein Erbschein wird dann nicht mehr benötigt, da Sie keine Erbenstellung mehr haben.

4. Nachlassverwaltung als Schutz vor Überschuldung

Was aber, wenn Sie das Erbe grundsätzlich annehmen möchten, weil wertvolle Gegenstände enthalten sind, Sie aber unsicher sind, ob die Schulden überwiegen? Hier bietet die Nachlassverwaltung einen wichtigen Schutz bei Erbrecht und Schulden.
Bei der Nachlassverwaltung wird ein neutraler Verwalter bestellt, der den Nachlass professionell abwickelt. Dieser ermittelt alle Vermögenswerte und Schulden und begleicht die Verbindlichkeiten aus dem Nachlassvermögen. Was übrig bleibt, erhalten Sie als Erbe.
Der entscheidende Vorteil: Ihre Haftung wird auf den Nachlass beschränkt. Sie müssen nicht mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden einstehen. Reicht der Nachlass nicht aus, gehen die Gläubiger leer aus. Diese Haftungsbeschränkung auf den Nachlass schützt Ihr privates Vermögen effektiv.
Die Nachlassverwaltung beantragen Sie beim Nachlassgericht. Das Gericht prüft dabei, ob die Verwaltungskosten aus dem Nachlass gedeckt werden können.
Diese Form des Schutzes eignet sich besonders, wenn die Vermögensverhältnisse unklar sind, möglicherweise versteckte Schulden existieren oder Sie das Erbe nicht komplett aufgeben möchten.

5. Die Dürftigkeitseinrede wenn der Nachlass nicht ausreicht

Manchmal stellt sich erst nach Annahme des Erbes heraus, dass der Nachlass überschuldet ist. Oder der Nachlass reicht nicht aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung zu decken. In diesen Fällen können Sie die Dürftigkeitseinrede erheben – ein wichtiges Instrument im Erbrecht bei Schulden.
Die Dürftigkeitseinrede ist ein rechtliches Mittel, das Ihre Haftung ebenfalls auf den vorhandenen Nachlass beschränkt. Sie können die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht.
Wichtig zu wissen: Die Dürftigkeitseinrede müssen Sie gegenüber jedem einzelnen Gläubiger geltend machen. Sie greift nicht automatisch. Als Erbe sind Sie verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und nicht zu Ihrem eigenen Vorteil zu verwenden.
Im Vergleich zur Nachlassverwaltung ist die Dürftigkeitseinrede kostengünstiger. Sie eignet sich vor allem für kleinere Nachlässe, bei denen die Verwaltungskosten unverhältnismäßig wären. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht kann Sie hier optimal beraten.
Eine sorgfältige Prüfung und fachkundige Beratung sind entscheidend. Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht unterstütze ich Sie dabei, die richtige Entscheidung zu treffen.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

6. Beispiel: Haus mit Schulden geerbt was tun?

Frau K. aus der Region Eggenfelden erbte das Elternhaus ihrer verstorbenen Mutter. Das Haus hatte einen Verkehrswert von etwa 180.000 Euro. Es stellte sich jedoch heraus, dass noch ein Grundschuldkredit in Höhe von 120.000 Euro bestand. Zusätzlich gab es offene Rechnungen und Steuerschulden von rund 30.000 Euro.
Frau K. war unsicher: Sollte sie das Erbe annehmen oder ausschlagen? Das Haus hatte für sie auch einen emotionalen Wert. Sie musste schnell handeln, um die Frist nicht zu verpassen, das Erbe auszuschlagen.
In der Beratung analysierten wir gemeinsam die Situation:
  • Nachlasswert netto: 180.000 Euro (Haus) minus 150.000 Euro (Schulden) = 30.000 Euro positiv
  • Entscheidung: Das Erbe war nicht überschuldet
Frau K. entschied sich, das Erbe anzunehmen. Um sich abzusichern, beantragte sie eine Nachlassverwaltung. So stellte sie sicher, dass keine weiteren versteckten Schulden ihre persönliche Haftung auslösen würden. Diese Strategie zur Haftungsbeschränkung erwies sich als richtig.
Nach Abwicklung durch den Nachlassverwalter erhielt sie das Haus. Hätte sie das Erbe vorschnell ausgeschlagen, hätte sie das Elternhaus verloren.

7. Stolperfalle: Die beschränkte Erbenhaftung

Viele Erben wissen nicht, dass sie ihre Haftung auch nachträglich noch beschränken können – selbst wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Neben Nachlassverwaltung und Dürftigkeitseinrede gibt es weitere Möglichkeiten:
Nachlassinsolvenz beantragen
Wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie die Zahlungsunfähigkeit absehen, können Sie eine Nachlassinsolvenz beantragen. Dieses Verfahren ähnelt der Privatinsolvenz, betrifft aber ausschließlich den Nachlass.
Vorteil: Auch hier wird Ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens müssen allerdings aus dem Nachlass gedeckt werden können. Das Nachlassgericht prüft die Voraussetzungen genau.
Haftungsbeschränkung durch Inventar
Sie können beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis (Inventar) erstellen lassen. Dieses erfasst systematisch alle Vermögenswerte und Schulden. Gläubiger können dann nur noch die im Inventar aufgeführten Werte pfänden.
Diese Option eignet sich, wenn Sie den Überblick über den Nachlass haben, aber Ihre persönliche Haftung als Erbe auf den dokumentierten Bestand beschränken möchten.
Das Aufgebotsverfahren
In bestimmten Fällen kann auch ein Aufgebotsverfahren sinnvoll sein. Dabei werden unbekannte Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Wer die Frist versäumt, geht leer aus. Dieses Verfahren verschafft Ihnen Rechtssicherheit über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten.

8. So helfe ich Ihnen bei Schulden im Nachlass

Als Fachanwältin für Erbrecht in Eggenfelden begleite ich Sie durch alle Phasen eines schwierigen Erbfalls. Wenn Sie Schulden geerbt haben oder befürchten, einen überschuldeten Nachlass zu erben, stehe ich Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite.
Meine Leistungen für Sie:
  • Gründliche Prüfung des Nachlasses auf Vermögen und Verbindlichkeiten
  • Beratung zur Erbausschlagung und Einhaltung aller Fristen
  • Beantragung von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz
  • Durchsetzung der Dürftigkeitseinrede gegenüber Gläubigern
  • Professionelle Verhandlungen mit Banken und Gläubigern
  • Erstellung von Nachlassverzeichnissen
  • Beratung bei Erbengemeinschaften mit komplexen Schuldenlagen
  • Klärung von Pflichtteilsansprüchen im überschuldeten Nachlass
Gerade in emotional belastenden Situationen ist es wichtig, einen erfahrenen Ansprechpartner an seiner Seite zu haben. Als spezialisierte Fachanwältin für Erbrecht nehme ich mir Zeit für Sie, erkläre die rechtlichen Zusammenhänge verständlich und entwickle gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie für Ihren Fall.
Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in Eggenfelden. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihre Interessen schützt und Sie vor finanziellen Risiken bewahrt. Lassen Sie sich nicht von der Sorge vor der Erbenhaftung lähmen – handeln Sie jetzt.

9. Fazit

  • Durch die Universalsukzession haften Erben grundsätzlich unbeschränkt für alle Schulden des Verstorbenen – auch mit dem eigenen Vermögen
  • Die Erbausschlagung ist die sicherste Methode, um jede Haftung zu vermeiden – aber Achtung: Erbe ausschlagen Frist von sechs Wochen beachten
  • Nachlassverwaltung und Dürftigkeitseinrede ermöglichen eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass
  • Bei überschuldetem Nachlass kann eine Nachlassinsolvenz beantragt werden
  • Ein Nachlassverzeichnis und gegebenenfalls ein Aufgebotsverfahren verschaffen Klarheit
  • Erben ohne Kenntnis der Schulden ist häufig – deshalb ist eine gründliche Prüfung unerlässlich
  • Professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht schützt vor existenzbedrohenden Fehlern
  • Auch bei Erbengemeinschaften mit komplexen Schuldenlagen gibt es Lösungen

10. FAQ

Muss ich als Erbe für alle Schulden des Verstorbenen aufkommen?
Ja, als Erbe haften Sie grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten – zunächst unbeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen. Das Prinzip der Universalsukzession nach § 1922 BGB bedeutet, dass Sie in alle Rechte und Pflichten eintreten. Durch Erbausschlagung, Nachlassverwaltung oder Dürftigkeitseinrede können Sie Ihre Haftung jedoch beschränken oder komplett vermeiden.
Wie lange habe ich Zeit, ein überschuldetes Erbe auszuschlagen?
Sie haben ab Kenntnis vom Erbfall sechs Wochen Zeit für die Ausschlagung. Bei Testamenten beginnt die Frist mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Leben Sie im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und darf keinesfalls versäumt werden. Ein Erbrecht Anwalt kann Sie hierzu beraten.
Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, gelten Sie rechtlich so, als hätten Sie nie geerbt. Der Erbteil fällt dann an den nächsten Erben in der gesetzlichen Erbfolge. Sie haften nicht für Schulden und erhalten auch keine Vermögenswerte aus dem Nachlass. Ein Erbschein wird für Sie nicht ausgestellt, da Sie keine Erbenstellung haben.
Kann ich nur die Schulden ablehnen und das Haus behalten?
Nein, ein "Rosinenpicken" ist bei einer Erbschaft nicht möglich. Sie müssen das Erbe entweder vollständig annehmen oder vollständig ausschlagen. Eine teilweise Annahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe ist hier wichtig: Ein Vermächtnisnehmer erhält nur einen bestimmten Gegenstand, ein Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung ein.
Was kostet eine Nachlassverwaltung?
Die Kosten einer Nachlassverwaltung richten sich nach dem Nachlasswert und werden aus dem Nachlass bezahlt. Der Nachlassverwalter erhält eine Vergütung gemäß der Insolvenzordnung. Diese Kosten müssen aus dem Nachlass gedeckt werden können – sonst kommt keine Nachlassverwaltung zustande. Bei einem überschuldeten Nachlass ist alternativ die Nachlassinsolvenz zu prüfen.
Wann ist die Dürftigkeitseinrede sinnvoll?
Die Dürftigkeitseinrede eignet sich für kleinere, überschuldete Nachlässe, bei denen die Kosten einer Nachlassverwaltung unverhältnismäßig wären. Sie ermöglicht eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, ohne dass ein formelles Verfahren eingeleitet werden muss. Sie müssen die Einrede gegenüber jedem Gläubiger einzeln erheben und nachweisen, dass der Nachlass zur Begleichung der Forderungen nicht ausreicht.
Kann ich ein bereits angenommenes Erbe noch anfechten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich – etwa wenn Sie über den Wert des Nachlasses getäuscht wurden oder sich geirrt haben. Dies ist besonders relevant, wenn Sie erben, ohne Kenntnis der Schulden. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist hier dringend zu empfehlen.
Was ist bei einer Erbengemeinschaft mit Schulden zu beachten?
In einer Erbengemeinschaft haften alle Miterben gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet: Jeder Erbe kann für die gesamten Schulden in Anspruch genommen werden, unabhängig von seiner Erbquote. Auch hier ist die Haftung zunächst unbeschränkt. Die Ausschlagung muss jeder Miterbe für sich einzeln erklären. Eine Beratung zum Erbrecht und Schulden in der Erbengemeinschaft ist besonders wichtig.
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin Martina Oehlenberg ist als Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Eggenfelden tätig und begleitet ihre Mandanten in allen wichtigen Fragen rund um Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Nachlassregelung. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und ihrer Doppelspezialisierung bietet sie eine umfassende Beratung – insbesondere bei Fällen, in denen familienrechtliche und erbrechtliche Themen ineinandergreifen. Ihre Mandanten schätzen die Kombination aus fundierter rechtlicher Expertise, persönlicher Betreuung und einfühlsamer Prozessführung.
Mit meiner Doppelqualifikation als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht biete ich Ihnen umfassende Expertise aus einer Hand und verstehe auch die familiären Dynamiken hinter erbrechtlichen Konflikten.
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