Minderjährige Erben: Das sollten Eltern, Erblasser und Miterben wissen

Der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schmerzhaft. Besonders belastend wird die Situation, wenn minderjährige Kinder zu Erben werden. Neben der Trauer stellen sich viele rechtliche Fragen: Wer kümmert sich um das geerbte Vermögen? Welche Entscheidungen dürfen die Eltern treffen? Und wann braucht man die Genehmigung des Familiengerichts?
Ein Beispiel aus der Praxis: Die 14-jährige Anna erbt von ihrer Großmutter ein Mehrfamilienhaus in Eggenfelden. Die Mutter möchte das Haus verkaufen, um das Geld für Annas Ausbildung anzulegen. Doch so einfach ist das nicht. Für den Verkauf benötigt sie die Genehmigung des Familiengerichts. Ohne diese Genehmigung wäre der Verkauf unwirksam.
Als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Eggenfelden begleite ich regelmäßig Familien in dieser sensiblen Situation. Das Erbrecht schützt minderjährige Erben unter 18 Jahren besonders. Gleichzeitig müssen Eltern, Erblasser und Miterben wichtige Besonderheiten beachten.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und praktische Handlungsempfehlungen.

1. Wer verwaltet das Erbe? Eltern, Vormund oder Testamentsvollstrecker

Wenn ein Kind unter 18 Jahren erbt, stellt sich sofort die Frage: Wer kümmert sich um das Vermögen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab.
Die Vermögenssorge der Eltern
Grundsätzlich sind die Eltern für die Vermögensverwaltung zuständig. Das regelt § 1626 BGB zur Vermögenssorge der Eltern. Beide Elternteile vertreten das Kind gemeinsam. Sie verwalten das geerbte Vermögen treuhänderisch. Das bedeutet: Sie müssen das Vermögen im Interesse des Kindes einsetzen.
Die Eltern haben weitreichende Pflichten bei der Betreuung des Nachlasses. Sie müssen das Vermögen sorgfältig verwalten. Das Geld dürfen sie für den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes verwenden. Wichtig: Die Eltern müssen das Vermögen vom eigenen getrennt halten. Sie dürfen es nicht für eigene Zwecke nutzen. Verstöße können zu Schadensersatzforderungen führen. Mit Erreichen der Volljährigkeit muss das Kind das volle Erbe erhalten.
Bei alltäglichen Verwaltungshandlungen können die Eltern frei entscheiden. Dazu gehören zum Beispiel die Anlage von Geld auf einem Sparkonto, die Vermietung einer geerbten Wohnung oder die Verwaltung von Wertpapieren. Für wichtigere Entscheidungen brauchen sie jedoch die Genehmigung des Familiengerichts.
Vormundschaft und Testamentsvollstreckung als Alternative
Nicht immer sollen die Eltern das Erbe verwalten. Der Erblasser kann im Testament andere Regelungen treffen. Er kann eine Vertrauensperson als Pfleger für das geerbte Vermögen benennen. Das Familiengericht bestellt diese Person dann offiziell. Die Eltern bleiben für alle anderen Bereiche zuständig. Nur die Verwaltung des Erbes übernimmt der Pfleger.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass bis zur Volljährigkeit des Kindes. Diese Lösung bietet große Flexibilität. Der Erblasser kann genau festlegen, wofür das Geld verwendet werden darf. Beide Varianten schützen das minderjährige Kind. Sie verhindern, dass Eltern das Erbe voreilig ausgeben oder falsch anlegen.

2. Erbschaft ausschlagen und gerichtliche Genehmigungen

Erbschaft ausschlagen und gerichtliche Genehmigungen
Nicht jede Erbschaft ist ein Segen. Manchmal hinterlässt der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen. In diesem Fall sollten Sie die Erbschaft ausschlagen.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind ist möglich. Allerdings brauchen die Eltern dafür die Genehmigung des Familiengerichts. Das Gericht prüft, ob die Ausschlagung im Interesse des Kindes liegt.
Die Frist beachten: Sie haben nur sechs Wochen Zeit für die Ausschlagung. Die Frist beginnt, wenn Sie vom Erbfall erfahren. Diese kurze Frist macht schnelles Handeln notwendig. Als Fachanwältin für Erbrecht in Eggenfelden helfe ich Ihnen, die Nachlasssituation schnell zu bewerten.
Ein weiteres Beispiel: Der 10-jährige Max soll von seinem Vater erben. Beim Überprüfen des Nachlasses stellt die Mutter fest: Der Vater hatte hohe Kreditschulden. Das Erbe wäre negativ. Mit anwaltlicher Hilfe schlägt sie das Erbe fristgerecht für Max aus. Das Familiengericht genehmigt die Ausschlagung. Max bleibt von den Schulden verschont.
Wann das Familiengericht entscheiden muss
Bei bestimmten Rechtsgeschäften reicht die elterliche Sorge nicht aus. Das Gesetz verlangt die Genehmigung des Familiengerichts. Diese Regelung schützt das Vermögen des minderjährigen Erben.
Genehmigungspflichtig sind unter anderem: der Verkauf von Grundstücken oder Immobilien, die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf den Pflichtteil, die Aufnahme von Krediten im Namen des Kindes und die Auflösung einer Erbengemeinschaft.
Das Familiengericht prüft jeden Antrag sorgfältig. Es muss überzeugt sein, dass die geplante Handlung dem Kindeswohl dient. Ohne Genehmigung sind solche Rechtsgeschäfte unwirksam. Der Antrag beim Familiengericht erfordert eine gute Vorbereitung. Sie müssen nachweisen, warum die geplante Maßnahme notwendig und sinnvoll ist. Als Anwältin für Erbrecht in Eggenfelden unterstütze ich Sie bei der Antragstellung.

3. Erbengemeinschaft und Erbschaftssteuer bei minderjährigen Erben

Besondere Herausforderungen in der Erbengemeinschaft
Kompliziert wird es, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Eine Erbengemeinschaft mit minderjährigen Erben bringt besondere Herausforderungen mit sich. Alle wichtigen Entscheidungen müssen die Miterben einstimmig treffen. Dazu gehört zum Beispiel der Verkauf einer geerbten Immobilie. Die Eltern vertreten das minderjährige Kind. Sie müssen aber gleichzeitig die Genehmigung des Familiengerichts einholen.
Diese Konstellation führt oft zu Verzögerungen. Die anderen Miterben müssen warten, bis das Gericht entschieden hat. Das kann mehrere Monate dauern. Geduld und gute Kommunikation sind hier besonders wichtig. Ein weiteres Problem: Interessenkonflikte zwischen den Miterben. Die Eltern wollen vielleicht das geerbte Haus behalten. Die anderen Erben möchten verkaufen. In solchen Fällen braucht es häufig eine rechtliche Beratung.
Freibeträge und Steuerpflicht
Auch minderjährige Erben müssen Erbschaftssteuer zahlen. Allerdings gibt es großzügige Freibeträge. Kinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser Betrag kann alle zehn Jahre neu genutzt werden. Bleibt das Erbe unter diesem Betrag, fällt keine Steuer an.
Die Erbschaftssteuererklärung müssen die Eltern für ihr minderjähriges Kind abgeben. Sie vertreten das Kind auch gegenüber dem Finanzamt. Eine sorgfältige Berechnung lohnt sich. Oft lassen sich Steuern durch geschickte Gestaltung sparen. Bei größeren Erbschaften empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Als Fachanwältin für Erbrecht in Eggenfelden arbeite ich eng mit Steuerexperten zusammen. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Familie.

4. Testamentsgestaltung: So schützen Sie minderjährige Erben

Als Erblasser können Sie Ihr Testament so gestalten, dass minderjährige Kinder optimal geschützt sind. Eine durchdachte Testamentsgestaltung für minderjährige Erben verhindert viele Probleme.
  1. Testamentsvollstreckung anordnen: Bestimmen Sie eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker. Diese Person verwaltet den Nachlass bis zur Volljährigkeit des Kindes. Sie können genau festlegen, wofür das Geld verwendet werden darf.
  2. Vormundschaft regeln: Benennen Sie im Testament einen Vormund für das Kind. Das gibt Ihnen die Sicherheit, dass eine geeignete Person sich um Ihr Kind kümmert.
  3. Verwaltungsanweisungen geben: Sie können im Testament Anweisungen zur Vermögensverwaltung hinterlassen. Zum Beispiel: "Das Geld soll für die Ausbildung verwendet werden" oder "Die Immobilie soll bis zur Volljährigkeit nicht verkauft werden."
  4. Pflichtteilsansprüche bedenken: Auch minderjährige Kinder haben Pflichtteilsansprüche. Diese können sie nicht ausschlagen, ohne Genehmigung des Familiengerichts. Planen Sie dies bei der Testamentsgestaltung ein.

5. Ihre Fachanwältin für Erbrecht in Eggenfelden

Wenn minderjährige Kinder erben, brauchen Sie kompetente rechtliche Begleitung. Als Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht verbinde ich beide Rechtsgebiete. Das ist bei minderjährigen Erben besonders wichtig. Ich unterstütze Sie bei:
  • Der Beantragung familiengerichtlicher Genehmigungen
  • Der Ausschlagung überschuldeter Erbschaften
  • Der Betreuung des Nachlasses minderjähriger Erben
  • Streitigkeiten in Erbengemeinschaften
  • Der Testamentsgestaltung zum Schutz von Kindern
In meiner Kanzlei in Eggenfelden nehme ich mir Zeit für Ihre Fragen. Gemeinsam finden wir Lösungen, die rechtlich sicher sind und Ihre Familie schützen.
Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

6. Fazit: Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Eltern verwalten grundsätzlich das Erbe ihres minderjährigen Kindes nach § 1626 BGB, müssen es aber getrennt vom eigenen Vermögen halten
  • Der Erblasser kann alternative Regelungen treffen, wie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder die Benennung eines Pflegers
  • Wichtige Entscheidungen brauchen die Genehmigung des Familiengerichts, zum Beispiel beim Verkauf von Immobilien oder bei der Erbausschlagung
  • Die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen – bei überschuldeten Nachlässen ist schnelles Handeln erforderlich
  • Erbengemeinschaften mit minderjährigen Erben erfordern besondere Geduld und häufig familiengerichtliche Genehmigungen
  • Kinder haben einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 400.000 Euro, was bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollte
  • Eine durchdachte Testamentsgestaltung schützt minderjährige Erben optimal und verhindert spätere Konflikte

7. FAQ

Wie wird ein Erbe für Minderjährige verwaltet?
Die Eltern verwalten das Erbe grundsätzlich gemeinsam im Rahmen ihrer Vermögenssorge nach § 1626 BGB. Sie müssen das Vermögen sorgfältig verwalten und im Interesse des Kindes einsetzen. Für wichtige Entscheidungen wie den Verkauf von Immobilien benötigen sie die Genehmigung des Familiengerichts. Der Erblasser kann auch eine Testamentsvollstreckung anordnen oder einen Pfleger für das Erbe bestimmen.
Wer vertritt minderjährige Erben?
Minderjährige Erben werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten. Beide Elternteile üben die gesetzliche Vertretung gemeinsam aus. Hat der Erblasser im Testament einen Vormund oder Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt diese Person die Vertretung in Erbangelegenheiten. In Konfliktfällen kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.
Kann man als Minderjähriger eine Erbschaft ausschlagen?
Ja, aber nur mit Genehmigung des Familiengerichts. Die Eltern können die Erbschaft für ihr minderjähriges Kind ausschlagen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt – etwa bei überschuldeten Nachlässen. Der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gestellt werden. Das Gericht prüft, ob die Ausschlagung dem Kindeswohl entspricht.
Kann ich meinem minderjährigen Kind eine Immobilie übertragen?
Ja, die Übertragung einer Immobilie auf ein minderjähriges Kind ist möglich. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Erbschaft, sondern um eine Schenkung zu Lebzeiten. Das Kind kann das Grundstück nicht selbst verwalten – diese Aufgabe übernehmen die Eltern. Bei einem späteren Verkauf benötigen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts.
Kann ein Minderjähriger einen Anwalt beauftragen?
Nein, ein Minderjähriger kann nicht selbstständig einen Anwalt beauftragen. Die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – müssen den Anwaltsvertrag abschließen. Als Fachanwältin für Erbrecht in Eggenfelden vertrete ich daher die Interessen des minderjährigen Erben gegenüber seinen gesetzlichen Vertretern, dem Familiengericht und den Miterben.
Wer zahlt den Anwalt bei Minderjährigen?
Die Anwaltskosten werden grundsätzlich aus dem Vermögen des minderjährigen Erben gezahlt, wenn die Beauftragung im Interesse des Kindes liegt. Die Eltern dürfen notwendige Anwaltskosten aus dem geerbten Vermögen bestreiten. Bei gerichtlichen Verfahren können unter bestimmten Voraussetzungen auch die unterlegenen Miterben zur Kostentragung verpflichtet werden.
Wer erhält den Pflichtteil bei minderjährigen Erben?
Auch minderjährige Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Eltern machen den Pflichtteil für ihr Kind geltend. Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts möglich. Das Gericht prüft dabei sehr streng, ob der Verzicht dem Kindeswohl entspricht.
Die richtige Testamentsgestaltung ist komplex. Sie sollten sich dafür professionelle Hilfe holen. In meiner Kanzlei in Eggenfelden berate ich Sie ausführlich zu allen Möglichkeiten.
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Familie mit zwei Kindern sitzt im Wald und blickt auf das helle Licht zwischen den Bäumen.
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