Nach
§ 1821 BGB brauchen alle Rechtsgeschäfte über das Vermögen Minderjähriger die Genehmigung des Familiengerichts. Dies gilt sowohl für einen freihändigen Verkauf als auch für die Zustimmung zur Teilungsversteigerung der geerbten Immobilie.
Das Familiengericht prüft genau, ob der Verkauf oder die Versteigerung dem Wohl des Kindes dient. Diese Pr üfung orientiert sich am ermittelten Verkehrswert. Das Gericht will sicherstellen, dass das Kind nicht benachteiligt wird.
Einen Verkauf deutlich unter Wert genehmigt das Familiengericht in der Regel nicht. Es kann ein besonders sorgfältiges Gutachten zum Verkehrswert verlangen. Manchmal bestellt es auch einen besonderen Vertreter (Ergänzungspfleger) für das Kind.
Auch für die Teilungsversteigerung gilt die Genehmigungspflicht. Diese wird meist erteilt, wenn die Zwangsversteigerung die einzige Möglichkeit zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft darstellt. Das Gericht achtet jedoch darauf, dass beim Versteigerungstermin ein angemessener Zuschlag erzielt wird.