Teilungsversteigerung vermeiden: Strategien bei geerbten Immobilien

Mehrere Erben, ein Haus: Diese Situation führt oft zu Konflikten. Ein Geschwisterteil möchte das Elternhaus behalten, die anderen wollen verkaufen. Oder alle sind sich uneinig über den Preis. Dann droht schnell die Teilungsversteigerung.
Diese Zwangsversteigerung hat schmerzhafte Folgen für alle Beteiligten. Der Erlös beim Versteigerungstermin liegt meist 30 bis 50 Prozent unter dem Marktwert. Die Verfahrenskosten können bei einem Haus im Wert von 400.000 Euro schnell 8.000 bis 12.000 Euro erreichen. Das gesamte Verfahren vom Antrag bis zum Zuschlag zieht sich über 12 bis 18 Monate hin.
Gerade wenn die Nachlassimmobilie in der Familie bleiben soll, ist die Teilungsversteigerung der schlechteste Weg. Als Fachanwältin für Erbrecht begleite ich täglich Erbengemeinschaften durch solche Konflikte. Ich zeige Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie eine Teilungsversteigerung vermeiden können und welche Strategien wirklich funktionieren.

1. Wann ist eine Teilungsversteigerung unausweichlich?

Eine Teilungsversteigerung wird nötig, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht über die geerbte Immobilie einigen kann. Dabei reicht ein einzelner Miterbe aus, um das gerichtliche Verfahren beim Amtsgericht zu beantragen. Er braucht keine Zustimmung der anderen.
Das Gesetz sieht die Teilungsversteigerung als letztes Mittel vor. Sie basiert auf § 180 ZVG in Verbindung mit den Regelungen zur Erbengemeinschaft im BGB. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen, denn die Erbengemeinschaft ist nach § 2042 BGB auf Aufteilung angelegt.

Ablauf des Versteigerungsverfahrens

Das zuständige Amtsgericht beauftragt zunächst einen Sachverständigen. Dieser ermittelt den Verkehrswert der Nachlassimmobilie. Dieser Wert bildet die Grundlage für das Mindestgebot beim Versteigerungstermin.
Beim ersten Versteigerungstermin darf der Zuschlag nur erteilt werden, wenn das Höchstgebot mindestens 70 Prozent des festgesetzten Verkehrswerts erreicht. Kommt kein Gebot zustande, wird ein zweiter Termin angesetzt. Dann entfällt diese Mindestgrenze, was bedeutet, dass die Immobilie auch weit unter Wert den Eigentümer wechseln kann.

Wann das Verfahren nicht verhindert werden kann

Manchmal lässt sich die Zwangsversteigerung nicht verhindern. Das gilt besonders, wenn ein Miterbe aus Rache handelt und keinen Kompromiss will. Auch wenn das Geld für eine Auszahlung der anderen Erben fehlt, endet es oft vor Gericht.
Doch das Verfahren läuft nicht automatisch ab. Zwischen Antragstellung und tatsächlichem Zuschlag liegen viele Monate. In dieser Zeit gibt es verschiedene Wege, die Versteigerung zu verzögern oder doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Als Fachanwältin kenne ich diese Strategien genau und setze sie erfolgreich für meine Mandanten ein.

2. Rechte der Miterben bei Nutzung und Verkauf

In der Erbengemeinschaft haben alle Miterben die gleichen Rechte an der geerbten Immobilie. Niemand kann allein über das Haus oder Grundstück verfügen. Entscheidungen über Verkauf, Vermietung oder größere Renovierungen brauchen die Zustimmung aller Beteiligten.
Diese gesetzliche Regelung führt oft zu Blockaden. Manche wollen schnell verkaufen, andere möchten die Nachlassimmobilie behalten. Auch beim Verkaufspreis gehen die Vorstellungen über den angemessenen Verkehrswert häufig weit auseinander.

Nutzung und Nutzungsentschädigung

Bewohnt ein Miterbe das geerbte Haus allein, können die anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese orientiert sich an der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte in der Region. Allerdings müssen Sie diesen Anspruch aktiv geltend machen – er entsteht nicht automatisch.
In meiner Beratung erlebe ich regelmäßig, dass Miterben jahrelang warten, bevor sie ihre Rechte durchsetzen. Das erschwert die spätere Beitreibung erheblich und führt zu unnötigem Streit in der Familie.

Verkauf ohne Zustimmung aller Miterben

Ein freihändiger Verkauf der gesamten Immobilie braucht die Zustimmung aller Erben. Verweigert auch nur einer seine Zustimmung, ist der Verkauf blockiert. Hier liegt oft der Grund für die drohende Teilungsversteigerung.
Es gibt jedoch eine Alternative: Ein Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen, ohne die anderen um Erlaubnis fragen zu müssen. Diese Möglichkeit wird oft übersehen, bietet aber einen Ausweg aus der Blockade in der Erbengemeinschaft.
Die übrigen Erben haben allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB. Sie können den Anteil zu den gleichen Bedingungen kaufen, die mit dem Dritten vereinbart wurden. Dieses Recht gilt zwei Monate ab Kenntnis vom Verkauf.

Als Ihre Anwältin prüfe ich gern, welche rechtlichen Schritte für Ihre Erbengemeinschaft in Frage kommen.

Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

3. Auszahlungsmodelle unter Miterben

Oft lässt sich die Teilungsversteigerung durch eine Auszahlung vermeiden. Ein Erbe übernimmt die Nachlassimmobilie und zahlt die anderen Miterben aus. Er wird Alleineigentümer. Diese Lösung bewahrt den Familienfrieden und bringt meist deutlich mehr Geld als eine Zwangsversteigerung.
Die Auszahlung richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie und der jeweiligen Erbquote. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten schafft Klarheit über den tatsächlichen Wert. Es verhindert Streit und bildet eine solide Verhandlungsgrundlage.
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Ermittlung des Verkehrswerts

Ein qualifiziertes Gutachten kostet je nach Immobilienwert zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Das klingt zunächst viel, spart aber oft teure Auseinandersetzungen vor Gericht. Der Sachverständige berücksichtigt Lage, Zustand, Ausstattung und aktuelle Marktlage.
Bei einer Teilungsversteigerung würde ohnehin ein gerichtlich bestellter Gutachter den Wert ermitteln. Die Kosten dafür trägt letztlich die Erbengemeinschaft. Es ist daher meist günstiger, frühzeitig ein privates Gutachten in Auftrag zu geben.

Finanzierung der Auszahlung

Die größte Herausforderung ist oft die Finanzierung. Wer das Haus behalten will, muss die anderen Miterben kurzfristig auszahlen. Bei einem Verkehrswert von 450.000 Euro und drei Erben müsste der übernehmende Erbe 300.000 Euro aufbringen.
Banken vergeben Darlehen, wenn das Grundstück als Sicherheit dient. Sie prüfen jedoch die Kreditwürdigkeit genau. Reicht die Bonität nicht aus oder ist das Einkommen zu gering, scheitert die Auszahlung. Dann droht doch wieder die Zwangsversteigerung als letzter Ausweg.
Eine Alternative ist die Ratenzahlung. Die Erbengemeinschaft vereinbart Raten über mehrere Jahre. Diese Regelung wird notariell beurkundet und häufig durch eine Grundschuld im Grundbuch gesichert. So haben die auszuzahlenden Erben eine rechtliche Absicherung.

4. Beispiel: geerbtes Haus mit 3 Kindern

Ein typischer Fall aus der Praxis zeigt die Herausforderungen deutlich. Drei Geschwister erben gemeinsam das Elternhaus. Eines möchte dort einziehen, das zweite stimmt einer Auszahlung zu, das dritte besteht auf sofortigem Verkauf und droht mit der Teilungsversteigerung.

Die typische Ausgangslage

Stellen Sie sich vor: Das Gutachten ermittelt einen Verkehrswert von 420.000 Euro. Jedes Kind hat einen Erbteil von 140.000 Euro. Wer das Haus behalten will, müsste also 280.000 Euro aufbringen.
Die Finanzierung gestaltet sich oft schwierig. Die Bank gewährt vielleicht nur 200.000 Euro Kredit. Die Differenz von 80.000 Euro fehlt. Gleichzeitig stellt ein Geschwisterteil bereits den Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. Das gerichtliche Verfahren nimmt seinen Lauf.

Mögliche Lösungswege

In solchen Situationen entwickle ich mit meinen Mandanten eine zweigleisige Strategie. Zunächst prüfen wir, ob ein kompromissbereites Geschwisterteil eine Ratenzahlung akzeptieren würde. Diese wird notariell abgesichert durch eine Grundschuld.
Gleichzeitig beantrage ich die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG. Ich lege dem Gericht dar, dass eine gütliche Einigung möglich erscheint und die Zwangsversteigerung allen Beteiligten nur schaden würde.
Das Amtsgericht gewährt typischerweise eine Frist von sechs Monaten. In dieser Zeit kann die Familie zusätzliche Finanzierungen organisieren, einen Privatkredit aufnehmen oder andere Lösungen finden. Mit der richtigen Strategie gelingt es oft, auch das dritte Geschwisterteil zu überzeugen.

Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Ohne rechtzeitige Intervention würde das Haus beim Versteigerungstermin häufig für nur 280.000 bis 320.000 Euro verkauft – ein Verlust von mindestens 100.000 Euro für die gesamte Familie. Dazu kommen die Verfahrenskosten von 8.000 bis 12.000 Euro.
Mit professioneller Beratung lassen sich diese Verluste oft vermeiden. Die einstweilige Einstellung verschafft Zeit. In dieser Zeit können Sie Finanzierungen sichern, Kompromisse aushandeln oder Ihren Erbteil verkaufen.

5. Rolle des Familiengerichts bei Minderjährigen

Besondere Regeln gelten, wenn minderjährige Kinder zur Erbengemeinschaft gehören. Die Eltern können nicht frei über den Erbteil ihrer Kinder verfügen. Hier entscheidet das Familiengericht mit.
Nach § 1821 BGB brauchen alle Rechtsgeschäfte über das Vermögen Minderjähriger die Genehmigung des Familiengerichts. Dies gilt sowohl für einen freihändigen Verkauf als auch für die Zustimmung zur Teilungsversteigerung der geerbten Immobilie.
Das Familiengericht prüft genau, ob der Verkauf oder die Versteigerung dem Wohl des Kindes dient. Diese Prüfung orientiert sich am ermittelten Verkehrswert. Das Gericht will sicherstellen, dass das Kind nicht benachteiligt wird.
Einen Verkauf deutlich unter Wert genehmigt das Familiengericht in der Regel nicht. Es kann ein besonders sorgfältiges Gutachten zum Verkehrswert verlangen. Manchmal bestellt es auch einen besonderen Vertreter (Ergänzungspfleger) für das Kind.
Auch für die Teilungsversteigerung gilt die Genehmigungspflicht. Diese wird meist erteilt, wenn die Zwangsversteigerung die einzige Möglichkeit zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft darstellt. Das Gericht achtet jedoch darauf, dass beim Versteigerungstermin ein angemessener Zuschlag erzielt wird.
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6. Strategien zur Verhinderung der Teilungsversteigerung

Es gibt verschiedene rechtliche Wege, eine Teilungsversteigerung zu vermeiden oder zumindest aufzuschieben. Als Fachanwältin für Erbrecht setze ich diese Strategien regelmäßig erfolgreich ein.

Einstweilige Einstellung des Verfahrens

Nach § 180 Abs. 2 ZVG kann das Gericht das Versteigerungsverfahren vorübergehend einstellen. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses stellen. Das Amtsgericht prüft dann unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten, ob eine Einstellung angemessen ist.
Die einstweilige Einstellung gilt für bis zu sechs Monate. Diese Zeit nutzen viele Erbengemeinschaften, um doch noch eine Einigung zu erzielen. Sie können in dieser Zeit eine Finanzierung organisieren, einen Käufer für die gesamte Immobilie finden oder Ihren Erbteil verkaufen.
Gelingt keine Einigung, läuft das Verfahren nach sechs Monaten automatisch weiter. Sie können allerdings einen erneuten Antrag auf Einstellung stellen, wenn sich die Situation geändert hat.

Prüfung von Testament und Erbvertrag

Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, sollten Sie Testament oder Erbvertrag genau prüfen lassen. Der Erblasser hat möglicherweise Regelungen getroffen, die einer Teilungsversteigerung entgegenstehen.
Eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB weist bestimmte Nachlassgegenstände einzelnen Erben zu. Ordnete der Erblasser beispielsweise an, dass das Haus an ein bestimmtes Kind fallen soll, verhindert dies die Zwangsversteigerung – jedenfalls solange sich alle Erben an die testamentarische Verfügung halten.
Ein Auseinandersetzungsverbot nach § 2044 BGB untersagt die Aufteilung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch 30 Jahre. Ein solches Verbot schließt die Teilungsversteigerung aus. Allerdings können alle Erben gemeinsam beschließen, sich über das Verbot hinwegzusetzen.

Nießbrauchrecht im Grundbuch

Steht im Grundbuch ein Nießbrauchrecht eingetragen, kann die Teilungsversteigerung nach § 1066 Abs. 2 BGB nur gemeinsam mit dem Nießbrauchberechtigten beantragt werden. Verweigert dieser seine Zustimmung oder Mitwirkung, ist das gerichtliche Verfahren blockiert.
Diese Konstellation kommt in der Praxis vor, wenn der verstorbene Ehepartner dem überlebenden Partner ein Nießbrauchrecht am gemeinsamen Haus eingeräumt hatte. Die Kinder können dann nicht ohne den überlebenden Elternteil die Versteigerung beantragen.

Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO kann die Teilungsversteigerung stoppen, wenn Sie nachweisen können, dass die Immobilie gar nicht zur Erbengemeinschaft gehört oder besondere Rechte dagegen sprechen.
Diese Klage kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Miterben früher in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert waren und es gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen gibt, die der Versteigerung entgegenstehen.
Die Drittwiderspruchsklage ist allerdings komplex und sollte nur mit anwaltlicher Unterstützung geführt werden. Sie kann das Verfahren erheblich verzögern, wenn das Gericht die Rechtslage als zweifelhaft einstuft.

Beitritt zum Versteigerungsverfahren

Wenn ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt hat, können die übrigen Erben dem Verfahren beitreten. Dadurch erhalten Sie wichtige Mitbestimmungsrechte. Sie können beispielsweise eine Einstellungsbewilligung erteilen oder andere Anträge einbringen.
Der Beitritt muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sie müssen den Antragsteller spätestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin über Ihren Beitritt informieren.
Der große Vorteil: Nach dem Beitritt kann der ursprüngliche Antragsteller das Verfahren nicht mehr allein zurücknehmen. Er bräuchte dann die Zustimmung aller beigetretenen Miterben. Das stärkt Ihre Verhandlungsposition erheblich.

Verkauf des eigenen Erbteils

Eine oft übersehene Alternative ist der Verkauf des eigenen Erbteils nach § 2371 BGB. Dieser ist jederzeit möglich, ohne dass die anderen Miterben zustimmen müssen. Sie verkaufen Ihren Anteil am gesamten Nachlass an einen Dritten oder an einen anderen Miterben.
Diese Lösung eignet sich besonders, wenn Sie dringend Liquidität brauchen, aber keine Einigung in der Erbengemeinschaft möglich ist. Mit dem Verkauf scheiden Sie sofort aus der Gemeinschaft aus und müssen sich nicht mehr mit Streitigkeiten befassen.
Die übrigen Miterben haben allerdings ein Vorkaufsrecht. Sie können Ihren Anteil zu den gleichen Bedingungen kaufen, die Sie mit dem Dritten vereinbart haben. Dieses Recht müssen sie innerhalb von zwei Monaten ausüben.

Einigung über freihändigen Verkauf

Der beste Weg bleibt eine Einigung der Erbengemeinschaft auf einen freihändigen Verkauf der gesamten Immobilie. Dieser erzielt am freien Markt deutlich höhere Preise als eine Zwangsversteigerung. Alle Miterben profitieren vom besseren Erlös.
Für eine Einigung braucht es Verhandlungsgeschick und Kompromissbereitschaft. Hier kann eine neutrale Vermittlung durch einen erfahrenen Fachanwalt helfen. Manchmal reicht schon ein strukturiertes Gespräch, um verhärtete Fronten aufzuweichen und eine tragfähige Lösung zu finden.

7. So helfe ich Ihnen bei geerbten Immobilien

Als Fachanwältin für Erbrecht in Eggenfelden begleite ich Sie durch alle Phasen bei geerbten Immobilien. Ob drohende Teilungsversteigerung, Streit in der Erbengemeinschaft oder Fragen zur Auszahlung von Miterben – ich entwickle mit Ihnen die richtige Strategie.

Meine Vorgehensweise

Ich prüfe zunächst Ihre rechtliche Situation im Detail. Welche Regelungen hat der Erblasser in seinem Testament getroffen? Gibt es Möglichkeiten, die Teilungsversteigerung zu verhindern? Wie hoch ist der tatsächliche Verkehrswert der Nachlassimmobilie?
Dann entwickeln wir gemeinsam eine maßgeschneiderte Strategie. Ich berücksichtige dabei die rechtlichen Möglichkeiten und Ihre persönlichen Wünsche. Möchten Sie das Haus behalten? Oder streben Sie eine schnelle Auszahlung Ihres Erbteils an?

Vertretung und Verhandlung

Ich vertrete Sie gegenüber den anderen Miterben und führe die Verhandlungen in Ihrem Interesse. Oft gelingt durch professionelle Kommunikation und rechtliches Fingerspitzengefühl doch noch eine einvernehmliche Lösung, die allen Beteiligten gerecht wird.
Scheitern die Verhandlungen, vertrete ich Sie im gerichtlichen Verfahren. Bei drohender Teilungsversteigerung beantrage ich rechtzeitig die einstweilige Einstellung nach § 180 ZVG. Ich prüfe alle rechtlichen Möglichkeiten, das Versteigerungsverfahren zu verzögern oder zu stoppen.
Mein Ziel ist es, den bestmöglichen Erlös für Sie zu erzielen – sei es durch Verhinderung der Zwangsversteigerung, durch eine faire Auszahlung oder durch einen freihändigen Verkauf zum Marktwert.

Umfassende Beratung

Wenn Sie die geerbte Immobilie behalten möchten, berate ich Sie ausführlich zu Auszahlungsmodellen. Wie lässt sich die Finanzierung der anderen Miterben sicherstellen? Welche Vereinbarungen sollten notariell beurkundet werden? Ich begleite Sie bis zur Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer.
Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in Eggenfelden. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihre Interessen schützt, unnötige Kosten vermeidet und idealerweise auch den Familienfrieden bewahrt.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung für sich und Ihre Erbengemeinschaft.

Rufen Sie mich an unter 08721 / 507 5041 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an

8. Fazit

  • Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen
  • Der Erlös beim Versteigerungstermin liegt meist 30 bis 50 Prozent unter dem Verkehrswert
  • Die einstweilige Einstellung nach § 180 ZVG verschafft sechs Monate Zeit
  • Auszahlungsmodelle mit Ratenzahlung sind oft die beste Alternative zur Zwangsversteigerung
  • Testament und Erbvertrag können Teilungsanordnungen oder Auseinandersetzungsverbote enthalten
  • Ein Nießbrauchrecht im Grundbuch kann die Versteigerung blockieren
  • Bei minderjährigen Erben muss das Familiengericht zustimmen
  • Der Verkauf des eigenen Erbteils bietet einen schnellen Ausstieg aus der Erbengemeinschaft
  • Professionelle Beratung durch eine Fachanwältin erhöht die Chancen erheblich

9. FAQ

Kann ich als einzelner Miterbe eine Teilungsversteigerung verhindern?
Als einzelner Miterbe können Sie die Versteigerung nur schwer dauerhaft verhindern. Sie können jedoch die einstweilige Einstellung nach § 180 ZVG beantragen und so sechs Monate Zeit gewinnen. Prüfen Sie auch, ob Testament, Erbvertrag oder Grundbuch Regelungen enthalten, die der Zwangsversteigerung entgegenstehen. Eine Verhandlungslösung mit professioneller Unterstützung ist meist der erfolgversprechendere Weg.
Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?
Das gesamte Verfahren vom Antrag beim Amtsgericht bis zum Zuschlag beim Versteigerungstermin dauert meist zwischen 12 und 18 Monaten. Werden Anträge auf einstweilige Einstellung gestellt, gibt es Streit über den ermittelten Verkehrswert oder legen Miterben Rechtsmittel ein, kann sich die Dauer auf zwei Jahre oder mehr verlängern.
Was kostet eine Teilungsversteigerung?
Die Kosten richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie. Sie umfassen Gerichtsgebühren, Kosten für das Sachverständigengutachten und gegebenenfalls Anwaltskosten. Bei einem Haus im Wert von 400.000 Euro entstehen Gesamtkosten von etwa 8.000 bis 12.000 Euro. Diese werden vom Versteigerungserlös beim Zuschlag abgezogen, sodass alle Miterben weniger erhalten.
Können alle Miterben beim Versteigerungstermin mitbieten?
Ja, alle Miterben sind berechtigt, beim Versteigerungstermin selbst Gebote abzugeben. So können Sie verhindern, dass die Nachlassimmobilie an fremde Dritte fällt. Erhält ein Miterbe den Zuschlag, wird er Alleineigentümer und muss die anderen entsprechend ihrer Erbquote auszahlen. Allerdings müssen Sie dafür die Finanzierung vorab sicherstellen.
Was passiert mit dem Erlös aus der Teilungsversteigerung?
Der Erlös wird nach dem Zuschlag zunächst beim Amtsgericht hinterlegt. Können sich die Erben über die Verteilung entsprechend ihrer Erbquoten einigen, zahlt das Gericht das Geld aus. Bei weiterem Streit in der Erbengemeinschaft kann eine Erbteilungsklage nötig werden. Dies verzögert die Auszahlung oft um Jahre und verursacht zusätzliche Kosten.
Was ist besser: Teilungsversteigerung oder freihändiger Verkauf?
Ein freihändiger Verkauf ist fast immer die bessere Lösung. Er erzielt am freien Markt deutlich höhere Erlöse als eine Zwangsversteigerung und verursacht weniger Verfahrenskosten. Sie haben zudem mehr Kontrolle über den Verkaufsprozess und können den richtigen Zeitpunkt wählen. Die Teilungsversteigerung sollte nur das letzte Mittel sein, wenn keine Einigung in der Erbengemeinschaft möglich ist.
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin
Martina Oehlenberg
Rechtsanwältin Martina Oehlenberg ist als Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Eggenfelden tätig und begleitet ihre Mandanten in allen wichtigen Fragen rund um Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Nachlassregelung. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und ihrer Doppelspezialisierung bietet sie eine umfassende Beratung – insbesondere bei Fällen, in denen familienrechtliche und erbrechtliche Themen ineinandergreifen. Ihre Mandanten schätzen die Kombination aus fundierter rechtlicher Expertise, persönlicher Betreuung und einfühlsamer Prozessführung.
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