Besonders komplex wird die Situation, wenn der Sozialhilfeträger Pflegekosten übernommen hat. In diesem Fall können nach dem Tod Rückforderungsansprüche gegen die Erben entstehen. Diese Ansprüche sind jedoch begrenzt.
Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich nur das zurückfordern, was tatsächlich im Nachlass vorhanden ist. Ihre private Haftung ist ausgeschlossen. Wichtig ist aber, dass Sie die Erbschaft nicht ausschlagen dürfen, um diese Ansprüche zu umgehen.
Die Rückforderung ist zeitlich begrenzt. In der Regel verjähren diese Ansprüche nach drei Jahren. Dabei beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Erbfall erlangt hat.
Ein wichtiger Schutz für Erben: Der Sozialhilfeträger kann nur gegen den Nachlass vorgehen, nicht gegen das Privatvermögen. Haben Sie also rechtzeitig eine Nachlassverwaltung beantragt oder die Haftung beschränkt, sind Sie geschützt.
Besonders zu beachten sind Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod. Diese können unter Umständen zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie zur Umgehung der Unterhaltspflicht dienten.